Wohnbaufördergesetz der Gemeinde Sufers

Verworfener Entwurf vom 12. August 2008

Art. 1    Zweck

Das Wohnbaufördergesetz regelt die Bedingungen für Beiträge der Gemeinde Sufers an Wohnbauten.

Art. 2    Grundsatz

Die Gemeinde Sufers möchte die Erneuerung vorhandener Bausubstanz für dauernd bewohnte Gebäude in Sufers fördern.

Art. 3    Bedingungen

Für einen Anspruch auf eine Förderung durch die Gemeinde Sufers müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Das vorhandene Gebäude muss mindestens 50 Jahre alt sein.
  2. Das Gebäudevolumen darf um maximal 50% erweitert werden.
  3. Die Umbaukosten müssen mehr als die Hälfte des Neuwertes des vorhandenen Gebäudes gemäss letzter amtlicher Schätzung betragen.
  4. Der Besitzer muss auch Bewohner sein und nach dem Umbau für mindestens 10 Jahre Wohnsitz in Sufers haben.
  5. Der Umbau muss innerhalb von 3 Jahren nach der Zusicherung des Beitrages erfolgen.
  6. Der Antrag auf einen Förderbeitrag muss vor dem Umbau erfolgen.

Art. 4    Förderbeitrag

Der Förderbeitrag beträgt 10'000 Franken und wird nach dem Einzug des Besitzers ausgerichtet.

Art. 5    Rückforderung

Wird eine der oben genannten Bedingungen nicht eingehalten, kann der ganze oder ein Teil des Förderbeitrages zurückgefordert werden.

Art. 6    Zuständigkeit

Über die Zusicherung und die Rückforderung von Förderbeiträgen entscheidet der Gemeindevorstand.

Art. 7    Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Gemeindeversammlung am 1. Januar 2009 in Kraft.

 

Von der Gemeindeversammlung abgelehnt am 28. Novmeber 2008.

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© Gloor Sufers, 12.08.08, erneuert 26.08.2009