Waldordnung der Gemeinde Sufers

Gültig ab 15. Oktober 2001

I. Allgemeine Bestimmungen

II. Verwaltung

III. Waldbewirtschaftung

IV. Waldprodukte und Waldleistungen

V. Schutz vor Beeinträchtigung

VI. Strafbestimmungen

VII. Schlussbestimmungen

 

Anhang Taxholz

a) Allgemeines

b) Nutzholz

c) Brennholz

 

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I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1    Zweck   

Die Gemeindewaldordnung regelt Organisation, Aufgaben und Pflichten des Forstdienstes der Gemeinde.

Art. 2    Grundsatz

Die Gemeindewaldungen sollen ihre Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsleistungen nachhaltig erbringen können.


II. Verwaltung

Art. 3    Organisation

Die Gemeinde führt einen eigenen Forstdienst oder kann sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Gemeinden zu einem gemeinsamen Forstrevierverband zusammen schliessen.

 Art. 4    Verwaltung und Aufsicht

Verwaltung und Aufsicht über die Gemeindewaldungen obliegen dem Gemeindevorstand. Ein Mitglied des Vorstandes ist für das Waldfach zuständig.

Art. 5    Gemeindevorstand

Unter Vorbehalt allfälliger anders lautender Revierstatuten ist der Gemeindevorstand verantwortlich für die Erhaltung und zweckmässige Bewirtschaftung der Gemeindewälder. Ihm obliegen insbesondere:

  1. die Bestimmung der forstpolitischen Leitlinien der Gemeinde;
  2. die Genehmigung des Jahresprogramms;
  3. die Erstellung des Budgets;
  4. die Überwachung der Betriebsführung;
  5. der Entscheid über die Anstellung der Angestellten;
  6. die Vergebung grösserer Arbeiten;
  7. die Ahndung von Übertretungen der Gemeindewaldordnung.

Werden in den Sitzungen des Gemeindevorstandes Belange des Waldes besprochen, so kann der Revierförster unter vorheriger Bekanntgabe der Traktanden mit beratender Stimme beigezogen werden.

Art. 6    Waldchef

Dem Vorsteher des Waldfachs obliegt insbesondere:

  1. die Förderung der Waldwirtschaft und die Holzvermarktung in der Gemeinde;
  2. die Vertretung forstlicher Anliegen im Gemeindevorstand und in der Bevölkerung;
  3. die Teilnahme an forstlichen Begehungen;
  4. die Antragstellung über die Vergebung grösserer forstlicher Arbeiten;
  5. die Überwachung der Holzverkäufe.

Art. 7    Revierförster/Betriebsleiter

Der Revierförster wird nach den massgebenden kantonalen Ausführungsbestimmungen angestellt und besoldet. Ihm obliegt die Führung des Forstbetriebes gemäss den kantonalen Ausführungsbestimmungen 1) und gemäss Stellenbeschrieb.


III. Waldbewirtschaftung

Art. 8    Zielsetzung

Die Gemeindewaldungen sind nach den in der forstlichen Planung festgehaltenen Bestimmungen zu bewirtschaften.

Art. 9    Jahresprogramm

Die Arbeiten richten sich nach dem genehmigten Jahresprogramm und nach dem Budget.

Art. 10    Arbeitssicherheit

Waldarbeiten dürfen nur durch entsprechend ausgebildete Arbeitskräfte 2) und nur unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen der SUVA durchgeführt werden. Arbeiten an Dritte dürfen zudem nur unter Beachtung der notwendigen Sorgfaltspflicht vergeben werden.

Art. 11    Holzschutz

Wo es aus phytosanitärischen Gründen und zur Qualitätssicherung notwendig ist, muss gefälltes Holz sofort aus dem Wald entfernt oder fachgerecht behandelt werden.

Art. 12    Infrastruktur

Für die Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen ist nach Möglichkeit eine zweckmässige Infrastruktur zu schaffen und in einem gutem Zustand zu erhalten.

Art. 13    Benützung der Waldstrassen

Das Befahren der Waldwege ist nur zu forst- und landwirtschaftlichen Zwecken sowie für die gestatteten Ausnahmen laut eidgenössische und kantonale Waldgesetz erlaubt. Weitere Ausnahmen regelt die Gemeinde in einem Reglement.


IV. Waldprodukte und Waldleistungen

Art. 14    Vermarktung

Die Gemeinde vermarktet die Waldprodukte und Waldleistungen best-möglich. Sie kann Verbände mit gleicher Zielsetzung unterstützen.

Art. 15    Holzverkauf

Der Holzverkauf für die Gemeinde wird durch den Revierförster nach den Grundsätzen der "Schweizerischen Holzhandelsgebräuche" getätigt.

Art. 16    Interner Verbrauch

Für gemeindeeigene Bauten benötigtes Nutz- und Brennholz wird zum Handelspreis verrechnet.

Art. 17    Taxholz

Der Gemeindevorstand entscheidet über die Abgabebedingungen von Taxholz an die nach kantonalem Gemeindegesetz Berechtigten. Es gelten die Vorschriften in Anhang 1.

Art. 18    Leseholz

Als Leseholz gilt stehend-dürres oder liegendes Holz, mit weniger als 16 cm Brusthöhendurchmesser, sowie Äste, Rinde, Schlagabfälle und lose Stöcke. Leseholzberechtigt ist, wer über eine Bewilligung des Revierforstamtes verfügt.

Art. 19    Christbäume, Deckreisig

Der Revierförster bestimmt den Bezugsort von Deckreisig und Christbäumen im Einvernehmen mit dem Waldchef.

Art. 20    Gemeinwirtschaftliche Leistungen

Aufwände für gemeinwirtschaftliche Leistungen sind auszuweisen und wo möglich den Nutzniessern zu verrechnen. Alle Erträge aus gemeinwirtschaftliche Leistungen und Nebennutzungen sollen der Forstrechnung gutgeschrieben werden.


V. Schutz vor Beeinträchtigungen

Art. 21    Beweidung

Die Nutzung der Weidewälder ist im Einvernehmen mit dem Forstdienst in Weidereglementen oder nach Möglichkeit in Wald-Weide Ausscheidungsprojekten zu regeln.

Art. 22    Feuer

Das Feuern im Wald oder in Waldesnähe ist nur erlaubt, wenn keine erhöhte Waldbrandgefahr besteht.

Art. 23    Campieren

Das Campieren im Wald ist verboten. Der Gemeindevorstand kann befristete Ausnahmen bewilligen.


VI. Strafbestimmungen

Art. 24    Zuständigkeit

Der Gemeindevorstand ist zuständig für alle Verstösse gegen die Waldordnung, sofern sie nicht in den Kompetenzbereich einer anderen Instanz fallen.

Art. 25    Bussen

Übertretungen der vorliegenden Waldordnung werden, nebst der Verpflichtung zum vollen Schadenersatz, mit Bussen von 100 bis 5000 Franken geahndet.

Art. 26    Fälligkeit, Rechtsmittel

Bussen und Schadenersatz sind innert Monatsfrist nach Zustellung der Bussenverfügung an die Gemeindekasse zu zahlen.Gegen die vom Gemeindevorstand ausgesprochenen Bussen steht dem Gebüssten das Recht des Rekurses an das Verwaltungsgericht zu.

Art. 27    Anzeigepflicht

Amtspersonen sind verpflichtet, die ihnen zur Kenntnis gelangenden Übertretungen anzuzeigen.


VII. Schlussbestimmungen

Art. 28    Aufhebung bisherigen Rechts

Die Waldordnung vom 21. Dezember 1984 wird aufgehoben. Sie hebt auch alle früheren Gemeindebeschlüsse auf, die dieser Waldordnung widersprechen.

Art. 29    Inkrafttreten

Diese Waldordnung inklusive Anhang 1 tritt nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung und der Zustimmung der Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 8. Juni 2001

Von der Bürgergemeindeversammlung beschlossen am 7. September 2001

Vom Amt für Wald Graubünden genehmigt am 15. Oktober 2001

 

1) AB über die Wahl und Anstellung, Rechte und Pflichten der Bündner Revierförster

2) Vorschriften über die minimale Ausbildung der Waldarbeiter im Kanton Graubünden

 

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Anhang Taxholz

a)    Allgemeines

Art. 1    Begriff

Als Taxholz gilt das von der Gemeinde zu einem reduzierten Preis abgegebene Nutz- und Brennholz.

Art. 2    Berechtigung

Taxholz wird an Niedergelassene abgegeben.

Art. 3    Gesuche/Termine

Gesuche um Abgabe von Taxholz sind dem Waldchef schriftlich bis zum öffentlich publizierten Termin einzureichen. Für Nutzholz ist der Verwendungszweck anzugeben und eine Holzliste beizulegen. Der Gemeindevorstand entscheidet über die Gesuche.

Art. 4    Abgabe

Das Taxholz ist normalerweise den ordentlichen Schlägen oder den Zwangsnutzungen zu entnehmen. Die Abgabe ab Stock ist verboten.

Art. 5    Aufrüsten/Transport

Die Gemeinde ist für die Aufrüstung und den Transport des Taxholzes verantwortlich. Wirken die Bezüger bei Rüstung und Transport mit, sind die entsprechenden Lohnlisten zu führen, womit sie über die Gemeinde bei der SUVA gegen Unfall versichert sind.

Art. 6    Abfuhrtermin

Innert Jahresfrist nicht abgeführtes Holz fällt ohne Rückvergütung an die Gemeinde.

Art. 7    Abgabepreis

Der aus Taxe und Rüstkosten zusammengesetzte Abgabepreis wird durch den Gemeindevorstand festgelegt. Die Taxe beträgt für Niedergelassene 70 Prozent des Handelswertes des Holzes 3).

Art. 8    Verwendungsort Handel/Tausch

Taxholz darf nur auf Gebiet der Bezugsgemeinde verwendet werden. Der Handel mit Taxholz ist verboten. Tausch und Vorbezug sind nur in begründeten Fällen mit schriftlicher Erlaubnis des Gemeindevorstandes zulässig.

Art. 9    Reklamationen

Allfällige Reklamationen betreffend Menge und Qualität sind vor Abfuhr des Holzes, spätestens aber 14 Tage nach der Zuteilung, schriftlich beim Revierforstamt anzubringen. Nach diesem Termin entfällt, ausser bei versteckten Mängeln, die Verantwortung der Gemeinde.


b)    Nutzholz

Art. 10    Bezugsmenge

Für Neu- und Umbauten sowie für Reparaturen kann pro Jahr insgesamt maximal 500 m³ Nutzholz bezogen werden. Erfordert es der Hiebsatz, so kann diese Menge gekürzt werden. Wird für ein Bauvorhaben mehr Holz benötigt, so kann die zusätzliche Menge zum Handelspreis bezogen werden.

Art. 11    Holzart

Normalerweise wird Fichtenholz abgegeben. Der Gemeindevorstand entscheidet über die Abgabe anderer Holzarten.

Art. 12    Einschränkungen

Für subventionierte Bauvorhaben wird kein Taxholz abgegeben.

Art. 13    Verwendung

Bezogenes Nutzholz ist dem bewilligten Zweck entsprechend innert einer Frist von zwei Jahren zu verwenden. Für Holz, das nicht fristgerecht oder zu einem anderen Zweck verwendet wurde, ist nebst Busse die Differenz zum vollen Handelspreis nachzuzahlen.

Art. 14    Handänderung

Wer ein mit Taxholz erstelltes Gebäude innert 20 Jahren an einen Auswärtigen verkauft, hat die Differenz zum vollen Handelswert nachzuzahlen. Massgebend ist der Zeitwert.


c)    Brennholz

Art. 15    Bezugsmenge

Der Revierförster legt unter Berücksichtigung der Betriebsplanung jährlich die Gesamtbezugsmenge fest. Diese wird auf die eingegangenen Gesuche aufgeteilt. In der Gemeinde Niedergelassene, die einen Haushalt führen, sind zum Bezug von maximal 8 m³ Brennholz berechtigt.

Art. 16    Abgabe

Die Abgabe erfolgt in langer Form an befahrbaren Waldwegen.

Art. 17    Zeitpunkt

Der Abgabezeitpunkt wird durch den Revierförster im Einvernehmen mit dem Waldfachchef festgelegt und den Bezügern mitgeteilt.

 

3) Gemeindegesetz des Kantons Graubünden

 

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© Gloor Sufers, 30. November 2001