Gültig ab 15. Oktober 2001
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V. Schutz vor Beeinträchtigung
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Die Gemeindewaldordnung regelt Organisation, Aufgaben und Pflichten des Forstdienstes der Gemeinde.
Die Gemeindewaldungen sollen ihre Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsleistungen nachhaltig erbringen können.
Die Gemeinde führt einen eigenen Forstdienst oder kann sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Gemeinden zu einem gemeinsamen Forstrevierverband zusammen schliessen.
Verwaltung und Aufsicht über die Gemeindewaldungen obliegen dem Gemeindevorstand. Ein Mitglied des Vorstandes ist für das Waldfach zuständig.
Unter Vorbehalt allfälliger anders lautender Revierstatuten ist der Gemeindevorstand verantwortlich für die Erhaltung und zweckmässige Bewirtschaftung der Gemeindewälder. Ihm obliegen insbesondere:
Werden in den Sitzungen des Gemeindevorstandes Belange des Waldes besprochen, so kann der Revierförster unter vorheriger Bekanntgabe der Traktanden mit beratender Stimme beigezogen werden.
Dem Vorsteher des Waldfachs obliegt insbesondere:
Der Revierförster wird nach den massgebenden kantonalen Ausführungsbestimmungen angestellt und besoldet. Ihm obliegt die Führung des Forstbetriebes gemäss den kantonalen Ausführungsbestimmungen 1) und gemäss Stellenbeschrieb.
Die Gemeindewaldungen sind nach den in der forstlichen Planung festgehaltenen Bestimmungen zu bewirtschaften.
Die Arbeiten richten sich nach dem genehmigten Jahresprogramm und nach dem Budget.
Waldarbeiten dürfen nur durch entsprechend ausgebildete Arbeitskräfte 2) und nur unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen der SUVA durchgeführt werden. Arbeiten an Dritte dürfen zudem nur unter Beachtung der notwendigen Sorgfaltspflicht vergeben werden.
Wo es aus phytosanitärischen Gründen und zur Qualitätssicherung notwendig ist, muss gefälltes Holz sofort aus dem Wald entfernt oder fachgerecht behandelt werden.
Für die Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen ist nach Möglichkeit eine zweckmässige Infrastruktur zu schaffen und in einem gutem Zustand zu erhalten.
Das Befahren der Waldwege ist nur zu forst- und landwirtschaftlichen Zwecken sowie für die gestatteten Ausnahmen laut eidgenössische und kantonale Waldgesetz erlaubt. Weitere Ausnahmen regelt die Gemeinde in einem Reglement.
Die Gemeinde vermarktet die Waldprodukte und Waldleistungen best-möglich. Sie kann Verbände mit gleicher Zielsetzung unterstützen.
Der Holzverkauf für die Gemeinde wird durch den Revierförster nach den Grundsätzen der "Schweizerischen Holzhandelsgebräuche" getätigt.
Für gemeindeeigene Bauten benötigtes Nutz- und Brennholz wird zum Handelspreis verrechnet.
Der Gemeindevorstand entscheidet über die Abgabebedingungen von Taxholz an die nach kantonalem Gemeindegesetz Berechtigten. Es gelten die Vorschriften in Anhang 1.
Als Leseholz gilt stehend-dürres oder liegendes Holz, mit weniger als 16 cm Brusthöhendurchmesser, sowie Äste, Rinde, Schlagabfälle und lose Stöcke. Leseholzberechtigt ist, wer über eine Bewilligung des Revierforstamtes verfügt.
Der Revierförster bestimmt den Bezugsort von Deckreisig und Christbäumen im Einvernehmen mit dem Waldchef.
Aufwände für gemeinwirtschaftliche Leistungen sind auszuweisen und wo möglich den Nutzniessern zu verrechnen. Alle Erträge aus gemeinwirtschaftliche Leistungen und Nebennutzungen sollen der Forstrechnung gutgeschrieben werden.
Die Nutzung der Weidewälder ist im Einvernehmen mit dem Forstdienst in Weidereglementen oder nach Möglichkeit in Wald-Weide Ausscheidungsprojekten zu regeln.
Das Feuern im Wald oder in Waldesnähe ist nur erlaubt, wenn keine erhöhte Waldbrandgefahr besteht.
Das Campieren im Wald ist verboten. Der Gemeindevorstand kann befristete Ausnahmen bewilligen.
Der Gemeindevorstand ist zuständig für alle Verstösse gegen die Waldordnung, sofern sie nicht in den Kompetenzbereich einer anderen Instanz fallen.
Übertretungen der vorliegenden Waldordnung werden, nebst der Verpflichtung zum vollen Schadenersatz, mit Bussen von 100 bis 5000 Franken geahndet.
Bussen und Schadenersatz sind innert Monatsfrist nach Zustellung der Bussenverfügung an die Gemeindekasse zu zahlen.Gegen die vom Gemeindevorstand ausgesprochenen Bussen steht dem Gebüssten das Recht des Rekurses an das Verwaltungsgericht zu.
Amtspersonen sind verpflichtet, die ihnen zur Kenntnis gelangenden Übertretungen anzuzeigen.
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Waldordnung vom 21. Dezember 1984 wird aufgehoben. Sie hebt auch alle früheren Gemeindebeschlüsse auf, die dieser Waldordnung widersprechen.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Waldordnung inklusive Anhang 1 tritt nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung und der Zustimmung der Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.
Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 8. Juni 2001
Von der Bürgergemeindeversammlung beschlossen am 7. September 2001
Vom Amt für Wald Graubünden genehmigt am 15. Oktober 2001
1) AB über die Wahl und Anstellung, Rechte und Pflichten der Bündner Revierförster
2) Vorschriften über die minimale Ausbildung der Waldarbeiter im Kanton Graubünden
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Als Taxholz gilt das von der Gemeinde zu einem reduzierten Preis abgegebene Nutz- und Brennholz.
Taxholz wird an Niedergelassene abgegeben.
Gesuche um Abgabe von Taxholz sind dem Waldchef schriftlich bis zum öffentlich publizierten Termin einzureichen. Für Nutzholz ist der Verwendungszweck anzugeben und eine Holzliste beizulegen. Der Gemeindevorstand entscheidet über die Gesuche.
Das Taxholz ist normalerweise den ordentlichen Schlägen oder den Zwangsnutzungen zu entnehmen. Die Abgabe ab Stock ist verboten.
Die Gemeinde ist für die Aufrüstung und den Transport des Taxholzes verantwortlich. Wirken die Bezüger bei Rüstung und Transport mit, sind die entsprechenden Lohnlisten zu führen, womit sie über die Gemeinde bei der SUVA gegen Unfall versichert sind.
Innert Jahresfrist nicht abgeführtes Holz fällt ohne Rückvergütung an die Gemeinde.
Der aus Taxe und Rüstkosten zusammengesetzte Abgabepreis wird durch den Gemeindevorstand festgelegt. Die Taxe beträgt für Niedergelassene 70 Prozent des Handelswertes des Holzes 3).
Taxholz darf nur auf Gebiet der Bezugsgemeinde verwendet werden. Der Handel mit Taxholz ist verboten. Tausch und Vorbezug sind nur in begründeten Fällen mit schriftlicher Erlaubnis des Gemeindevorstandes zulässig.
Allfällige Reklamationen betreffend Menge und Qualität sind vor Abfuhr des Holzes, spätestens aber 14 Tage nach der Zuteilung, schriftlich beim Revierforstamt anzubringen. Nach diesem Termin entfällt, ausser bei versteckten Mängeln, die Verantwortung der Gemeinde.
Für Neu- und Umbauten sowie für Reparaturen kann pro Jahr insgesamt maximal 500 m³ Nutzholz bezogen werden. Erfordert es der Hiebsatz, so kann diese Menge gekürzt werden. Wird für ein Bauvorhaben mehr Holz benötigt, so kann die zusätzliche Menge zum Handelspreis bezogen werden.
Normalerweise wird Fichtenholz abgegeben. Der Gemeindevorstand entscheidet über die Abgabe anderer Holzarten.
Für subventionierte Bauvorhaben wird kein Taxholz abgegeben.
Bezogenes Nutzholz ist dem bewilligten Zweck entsprechend innert einer Frist von zwei Jahren zu verwenden. Für Holz, das nicht fristgerecht oder zu einem anderen Zweck verwendet wurde, ist nebst Busse die Differenz zum vollen Handelspreis nachzuzahlen.
Wer ein mit Taxholz erstelltes Gebäude innert 20 Jahren an einen Auswärtigen verkauft, hat die Differenz zum vollen Handelswert nachzuzahlen. Massgebend ist der Zeitwert.
Der Revierförster legt unter Berücksichtigung der Betriebsplanung jährlich die Gesamtbezugsmenge fest. Diese wird auf die eingegangenen Gesuche aufgeteilt. In der Gemeinde Niedergelassene, die einen Haushalt führen, sind zum Bezug von maximal 8 m³ Brennholz berechtigt.
Die Abgabe erfolgt in langer Form an befahrbaren Waldwegen.
Der Abgabezeitpunkt wird durch den Revierförster im Einvernehmen mit dem Waldfachchef festgelegt und den Bezügern mitgeteilt.
3) Gemeindegesetz des Kantons Graubünden
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© Gloor Sufers, 04. Januar 2003