Steuergesetz der Gemeinde Sufers

Gültig ab 1. Januar 2009 (altes Steuergesetz)

I.  Allgemeine Bestimmungen

II.  Materielles Recht

  1. Einkommens- und Vermögenssteuern
  2. Handänderungssteuer
  3. Liegenschaftensteuer
  4. Hundesteuer

III.  Formelles Recht

  1. Behörden
  2. Bezug
  3. Entschädigung

IV. Schlussbestimmungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1    Gegenstand

Die Gemeinde Sufers erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:

  1. eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
  2. eine Grundstückgewinnsteuer;
  3. eine Nach- und Strafsteuer sowie Ordnungsbussen;
  4. eine Handänderungssteuer;
  5. eine Liegenschaftensteuer.

Die Gemeinde Sufers erhebt folgende Steuern nach diesem Gesetz:

  1. eine Hundesteuer.

Art. 2    Suibsidiäres Recht

Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern sowie des kantonalen Steuergesetzes sinngemäss Anwendung.

II. Materielles Recht

1. Einkommens- und Vermögenssteuern

Art. 3    Steuerfuss

Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden in Prozenten der einfachen Kantonssteuer erhoben.

Die Gemeindeversammlung legt den Steuerfuss für das nachfolgende Steuerjahr spätestens im Dezember fest.

2. Handänderungssteuer

Art. 4    Steuersatz

Die Handänderungssteuer beträgt 0,5 Prozent.

3. Liegenschaftensteuer

Art. 5    Steuersatz

Die Liegenschaftensteuer beträgt 1 Promille.

4. Hundesteuer

Art. 6    Steuerobjekt

Für jeden über drei Monate alten Hund, welcher auf Gemeindegebiet gehalten wird, ist eine Steuer zu entrichten.

Art. 7    Steuersubjekt

Steuerpflichtig ist der Hundehalter, der auch verpflichtet ist, seine Tiere der Gemeinde innert 30 Tagen zu melden.

Art. 8   Steuerbefreiung

Von der Entrichtung der Hundesteuer sind befreit:

  1. Polizeihunde;
  2. Lawinenhunde;
  3. Blindenführ- und Gehörlosenhunde.

Art. 9    Steuerberechnung

Die Steuer beträgt für den jeden Hund 80 Franken.

Wird der Hund nicht während des ganzen Jahres auf Gemeindegebiet gehalten, ist die Steuer nur pro rata, mindestens jedoch für drei Monate, geschuldet.

Die Steuer ist jährlich beim Bezug der Hundemarke zu entrichten.

III. Formelles Recht

1. Behörden

Art. 10    Gemeindevorstand

Der Gemeindevorstand entscheidet über Steuererleichterungsgesuche.

Art. 11    Gemeindesteueramt

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Gemeindesteueramt, soweit die Gemeinde hiefür zuständig ist.

Das Gemeindesteueramt ist überdies für den Vollzug der den Gemeinden durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben zuständig.

Die Gemeinde kann ihre Aufgaben gemäss Absatz 1 und 2 an Dritte delegieren.

Art. 12    Weitere Behörden

 Die Einkommens- und Vermögenssteuern sowie die mit diesen erhobene Liegenschaftensteuer werden durch die Allianz Rheinwald veranlagt.

2. Bezug

Art. 13    Fälligkeit

Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden auf Ende des Steuerjahres fällig.

Die Fälligkeit der Liegenschaftensteuer richtet sich nach den direkten Steuern, wenn sie mit diesen erhoben wird.

Die Fälligkeit der Grundstückgewinnsteuer richtet sich nach kantonalem Recht.

Die übrigen Steuern sowie Ordnungsbussen werden mit der Rechnungstellung fällig.

Mit der Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz oder mit der Konkurseröffnung wird jede Steuer oder Busse sofort fällig.

Art. 14    Zahlungsfrist

Die Steuern und Ordnungsbussen sind unter Vorbehalt von Absatz 2 innert 90 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen.

Die Zahlungsfrist der Grundstückgewinnsteuer richtet sich nach kantonalem Recht.

Die separat erhobene Liegenschaftensteuer ist innert 30 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen.

Für die Einkommens- und Vermögenssteuern sowie die mit diesen erhobene Liegenschaftensteuer kann der Gemeindevorstand die Bezahlung in zwei Raten in dem Steuerjahr folgenden Jahr vorsehen.

Mit der Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz oder mit der Konkurseröffnung ist jede Steuer oder Busse sofort zu bezahlen.

Art. 15    Steuererlass

Über Erlassgesuche und administrative Abschreibungen entscheidet der Gemeindevorstand. Er stützt sich dabei auf den Entscheid der kantonalen Steuerbehörde ab.

3. Entschädigung

Art. 16    Entschädigung

Die Gemeinde Sufers wird von den Landeskirchen und den Kirchgemeinden mit 2 Prozent der bezogenen Steuern entschädigt.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 17    Inkrafttreten

Das vorliegende Gesetz wurde am 26. Februar 2008 durch die Gemeindeversammlung angenommen. Es tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Erlasse aufgehoben.

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© Gloor Sufers, 13.02.08, erneuert 11.01.2009