Gültig ab 1. Januar 1970, Revision ab 1. Januar 1981 und 1. Januar 1991 (Aufgehoben auf den 31.12.2008)
| I. Allgemeine Bestimmungen | III. Zusatzsteuern |
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Die Gemeinde erhebt, soweit die Erträgnisse des Gemeindevermögens und die übrigen Einnahmen zur Bestreitung der Ausgaben nicht ausreichen, folgende Steuern:
Soweit dieses Gesetz nichts vorschreibt, sind die allgemeinen und besonderen Bestimmungen des jeweils geltenden kantonalen Steuergesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften sinngemäss anwendbar.
Insbesondere sind auch anwendbar die Normen des kantonalen Steuergesetzes über die Veranlagung, den Einzug, die Steuererleichterungen, die Ausnahmen von der Steuerpflicht, den Steuererlass, die Verjährung und das Amtsgeheimnis.
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Gemeindevorstand, der seinerseits die Gemeindekanzlei (Gemeindesteueramt) damit beauftragen kann.
Die Verhängung von Strafsteuern, den Erlass von Steuern und die Beurteilung von Einsprachen und Wiedererwägungsgesuchen darf er nicht delegieren.
Gegen Einsprache- und Wiedererwägungsentscheide der Gemeindeorgane ist die Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden innert 20 Tagen möglich.
Die Steuern, Nachsteuern und Strafsteuern werden mit der Rechnungsstellung fällig und müssen innert drei Monaten bezahlt werden.
Die Gemeindesteuerrechnung auf Grund rechtskräftig veranlagter Kantonssteuern ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt und vollstreckbar.
Eine selbständige Veranlagung findet statt, wenn die Gemeindebehörde die kantonale Veranlagung als unzutreffend erachtet, wenn eine kantonale Veranlagung nicht vorliegt, soweit das Gemeinderecht vom kantonalen Recht abweicht und soweit das Doppelbesteuerungsrecht eine Abweichung erfordert.
Für selbständig veranlagte Gemeindesteuern gelten die Vorschriften des kantonalen Steuergesetzes über das Einsprache-, Wiedererwägungs-, Nach- und Strafsteuerverfahren sinngemäss.
Änderungen der kantonalen Veranlagung auf dem Wege der Wiedererwägung gelten, unter Vorbehalt der in diesem Gesetz bestimmten Abweichungen vom kantonalen Steuerrecht, auch für die Gemeindeveranlagung.
Die Besteuerung von juristischen Personen auf dem Gebiet der Gemeinde erfolgt nach den einschlägigen kantonalen Gesetzen. Der Gemeinde steht das Gemeindetreffnis aus dieser Besteuerung zu. Im übrigen entrichten sie die Zusatzsteuern.
Der Gemeindevorstand ist befugt, zwecks Vermeidung von interkommunaler Doppelbesteuerung, in Abweichung von den Vorschriften dieses Gesetzes, mit anderen Gemeinden Gegenrechtsvereinbarungen abzuschliessen oder für Einzelfälle Vereinbarungen zu treffen.
Die Gemeindeversammlung kann bei Ansiedlung neuer Industrien Steuererleichterungen für längstens 10 Jahre gewähren.
Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden in Prozenten der einfachen Kantonssteuer erhoben. Die Gemeindeversammlung setzt deren Höhe jährlich fest.
Personen, welche der kantonalen Quellenbesteuerung unterliegen, sind in der Gemeinde der gleichen Besteuerungsart zu unterstellen.
Alle Grundstücke auf dem Gemeindegebiet unterliegen einer jährlich anfallenden Liegenschaftssteuer. Sie beträgt ohne Abzug von Schulden 1 ‰ des Steuerwertes des Grundstückes.
Der Steuerwert umfasst alle für das Steuerobjekt entstandenen Nebenkosten, wie rechtliche Entschädigungen, Inkonvenienzen usw. In der Regel entspricht der Steuerwert der kantonalen Vermögenssteuerschatzung.
Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die am 1. Januar des jeweiligen Steuerjahres Eigentum oder Nutzniessung am Grundstück haben.
Grundstücke sind alle gemäss Art. 655 ZGB Gegenstand von Grundeigentum bildende Objekte, wie Land, Gebäulichkeiten, Eigentumswohnungen, Boden, Wald, Hoch- und Niederspannungsleitungen, Druckleitungen, Transportleitungen für flüssiges Fördergut, wie Öl etc., Stollen, Pumpwerke, Staudämme usw., sowie alle körperlichen Einrichtungen, die Bestandteil des Grundstückes bilden.
Die Liegenschaftssteuer ist im Sinne von Art. 162 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch grundpfandversichert.
Das Grundeigentum der Stiftungen zu öffentlichen Schul- und Armenzwecken ist
von der Liegenschaftssteuer befreit.
Stiftungen, Anstalten und Korporationen, die statutengemäss und
nachgewiesenermassen gemeinnützigen Zwecken dienen, können durch den
Gemeindevorstand von der Liegenschaftssteuer ganz oder teilweise befreit werden.
Beim Wechsel von Grundeigentum auf Gemeindegebiet hat der Erwerber eine Handänderungssteuer vom objektiven Übergangswert zu entrichten. Dem Grundeigentum gleichgestellt sind die selbständigen und dauernden Rechte im Sinne von Art. 779 und 780 ZGB. Im Grundbuch vorgemerktes Zubehör unterliegt beim Eigentumsübergang der Hauptsache an den gleichen Erwerber ebenfalls der Handänderungssteuer.
Wird der Übergangswert nicht oder im Vergleich zu den laufenden Preisen offensichtlich zu niedrig angegeben, so Ist auf den Verkehrswert abzustellen.
Bei Tauschgeschäften wird die Handänderungssteuer vom Wert des wertvolleren der beiden Tauschobjekte erhoben.
Als Handänderung gilt auch die Einbringung von Grundstücken in Gesellschaften mit oder ohne juristische Persönlichkeit und die Übertragung eines Grundstückes auf ein Mitglied bei einer Liquidation, sowie die Veränderung in der Berechtigung am Gesamteigentum von Gesellschaften, welche durch den Ein- oder Austritt von Mitgliedern entsteht.
Bei Gesamthandverhältnissen unterliegt der Besteuerung nicht der Gesamtwert des Grundeigentums, sondern nur die anteilmässige Verschiebung. Für die Berechnung der Steuer gelten, vorbehaltlich gegenteiligen Nachweises, die Wertanteile aller Gesamteigentümer als gleich gross.
Der Besteuerung unterliegt auch die Übertragung von Aktien oder Anteilen von juristischen Personen, welche den Handel oder die Verwaltung von Immobilien zum Zweck haben oder zur Umgehung der Bestimmungen über die Handänderungssteuer gebildet wurden, sofern diese Rechtsgeschäfte sich bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundeigentum tatsächlich und wirtschaftlich wie Handänderungen auswirken.
Diese Bestimmung gilt auch für andere Rechtsgeschäfte, die sich auf die Verfügungsgewalt über Grundstücke tatsächlich und wirtschaftlich wie Handänderungen auswirken.
Steuerpflichtig ist der Erwerber. Abweichende vertragliche Abmachungen werden berücksichtigt. In jedem Fall haften Veräusserer und Erwerber solidarisch für die Steuer.
Die Handänderungssteuer ist im Sinne von Art. 162 EG zum ZGB grundpfandgesichert.
Die Handänderungssteuer beträgt ½% des Übergangswertes.
Von der Handänderungssteuer sind befreit:
Wenn ein Grundstück in das Eigentum einer der in Art. 14 Absatz 1 dieses Gesetzes erwähnten gemeinnützigen Institutionen übergeht, so ist keine Handänderungssteuer zu entrichten.
Bei Erwerb durch juristische Personen ist Art. 14 Absatz 2 sinngemäss anzuwenden.
Der Gemeindevorstand ist zum Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen zuständig.
Vorliegendes Gesetz tritt auf den 1. Januar 1970, die Revision der Art. 1, 11, 12, 13 und 14 auf den 1. Januar 1981 in Kraft, die Revision von Art. 9, sowie die 2. Revision von Art. 11 auf den 1. Januar 1991 in Kraft.
Vorstehendes Steuergesetz der Gemeinde Sufers wurde am 11. Juni 1970, die Revision der genannten Artikel am 4. Juni 1981 und am 24. September 1990 durch die Gemeindeversammlung angenommen.
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© Gloor Sufers, 04. Januar 2003