Schutzzonenreglement für die Quellen der Wasserversorgung Sufers

Entwurf, 20. Februar 2008

  1. Allgemeine Bestimmungen
  2. Bestimmungen für die Zone S3
    1. Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Düngung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe
    2. Bauten und Anlagen
  3. Bestimmungen für die Zone S2
    1. Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Düngung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe
    2. Bauten und Anlagen
  4. Bestimmungen für die Zone S1
  5. Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten
  6. Strafbestimmungen
  7. Schlussbestimmungen
  8. Genehmigung

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Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSCG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSCG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Vorstand der Gemeinde Sufers folgendes Schutzzonenreglement:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1    Zweck, Geltungsbereich

Dieses Reglement legt die zum Schutze des genutzten Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest.

Die Schutzbestimmungen gelten für die im Schutzzonenplan Massstab 1:2000 bezeichneten Gebiete.

Art. 2    Zuständigkeit

Zuständig für den Vollzug des Reglements ist der Gemeindevorstand Sufers.

In Zweifels- oder Streitfällen entscheidet der Gemeindevorstand Sufers über die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt.

Die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten dürfen in den Schutzzonen nur gestützt auf eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Amtes für Natur und Umwelt vorgenommen werden.

Art. 3    Definitionen

Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst folgende Teilbereiche:

Die Zone S1 soll sicherstellen, dass keinerlei wassergefährdende Stoffe direkt in die Fassung gelangen können.

Die Zone S2 soll gewährleisten, dass durch die biologischen, chemischen und physikalischen Reinigungsprozesse im Untergrund das Grundwasser soweit gereinigt wird, dass es den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an ein einwandfreies Trinkwasser genügt.

Die Zone S3 soll gewährleisten, dass ins Grundwasser gelangende, nicht oder schwer abbaubare, wassergefährdende Stoffe soweit verdünnt werden, dass ihre Konzentration auf ein unbedenkliches Mass reduziert wird und/oder aufgrund des längeren Aufenthalts auf ein unbedenkliches Mass abgebaut werden können. Sie ist eine eigentliche Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem umgebenden Grundwasser.


II. Bestimmungen für die Zone S3

1. Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Düngung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

Art. 4    Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung

Zulässig ist die land-, die forstwirtschaftliche sowie die gartenbauliche Nutzung des Bodens, soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt sowie werden.

Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmethoden muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bodens bewachsen ist.

Liegt der Grundwasserspiegel hoch oder tritt oberirdisch Wasser aus (Vernässungen, Sumpfgebiete), müssen diese Gebiete während der Bewirtschaftungsperiode eingezäunt werden. Weidegang ist in diesen Gebieten nicht zulässig.

Holzlagerplätze sind zulässig. Soll das gelagerte Holz mit Holzschutzmittel behandelt werden, so muss mit baulichen Massnahmen das Versickern und Abschwemmen der Mittel verhindert werden.

Art. 5    Lagern und Ausbringen von Dünger

Güllengruben und Miststöcke (auf Mistplatte oder direkt über Güllengrube) sind nur in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss alle 5 Jahre bringen von überprüft werden. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Gemeinde abzuliefern.

Mist-Zwischenlagerungen auf dem Feld (auf ungeschütztem Naturboden) sowie Kompostmieten sind nicht zulässig.

Für gedüngte Parzellen muss ein dem Standort angepasster Düngungsplan gemäss den Richtlinien „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" erstellt und dementsprechend gedüngt werden (Auskünfte erteilen die Berater des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes). Düngergaben ausserhalb der Wachstumsperiode der Pflanzen sind nicht zulässig. Eine Kopie der Düngungspläne muss unaufgefordert der Gemeinde abgeliefert werden.

Flüssige Hofdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn das oberflächliche Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist.

In Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeitweise oberirdisch Wasser austritt (z.B. Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.

Art. 6    Verwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln

Das Anwenden von chemischen Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln ist zulässig, sofern sie nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Umwelt weniger belasten.

2. Bauten und Anlagen

Art. 7    Industrielle oder gewerbliche Hochbauten und andere Anlagen

Industrielle oder gewerbliche Hochbauten und Anlagen über Terrain, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern, sind nicht zulässig.

Der Gemeindevorstand entscheidet nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt, ob andere Anlagen (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, usw.) zulässig sind und welche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden müssen.

Art. 8    Abwasseranlagen

Abwasseranlagen aller Art (Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl. Hausanschlüsse, Kontrollschächte usw.) sind dicht auszuführen, d.h. so, dass Abwasser unter keinen Umständen austreten und versickern kann. Die Anlagen sind unmittelbar nach der Erstellung sowie regelmässig alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Gemeinde abzuliefern.

Verschmutzte Abwässer dürfen nicht versickert werden. Ausgenommen ist die Versickerung von nicht verschmutztem Dachwasser über eine bewachsene Bodenschicht.

Art. 9    Verkehrsanlagen

Strassen, Plätze, Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mit einem dichten Belag so zu bauen, dass alles anfallende Strassenabwasser gesammelt und aus dem Gebiet der Schutzzone abgeleitet wird. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen.

Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen stehen und welche über keine dichte Oberfläche verfügen, soll das anfallende Strassenabwasser nur verzögert in den Untergrund eindringen können, so dass bei Unfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten genügend Zeit zum Ergreifen von Massnahmen bleibt.

Art. 10    Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten

Zulässig sind folgende Betriebsanlagen und Anlagen zur Lagerung von wasser- gefährdenden Flüssigkeiten

Für alle Anlagen sind Schutzmassnahmen erforderlich, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.

Art. 11    Terrainveränderungen, Materialablagerungen, Deponien und Friedhöfe

Terrainveränderungen, für welche eine zeitweise Entfernung des Oberbodens erforderlich ist, sind nicht zulässig, ausser sie führen zu einer Verbesserung des Schutzes des Grundwassers.

Materialablagerungen, Deponien und Friedhöfe sind nicht zulässig.


III. Bestimmungen für die Zone S2

Art. 12    Grundsatz

In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen verschärft sind.

1. Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Düngung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

Art. 13    Land-  und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung des Bodens

Nicht zulässig sind land- und forstwirtschaftliche Intensivkulturen sowie Kleingärten.

Art. 14    Lagern und Ausbringen von Dünger

Güllengruben und Miststöcke sind nicht zulässig.

Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern ist nicht zulässig.

Art. 15    Verwenden von Pflanzen- und Holzschutzmitteln

Das Anwenden von chemischen Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln ist nicht zulässig.

Auf Holzlagerplätzen dürfen keine Holzschutzmittel irgendwelcher Art eingesetzt werden.

2. Bauten und Anlagen

Art. 16    Bauten und Anlagen

Neue Bauten und Anlagen sind nicht zulässig.

In bestehenden Bauzonen kann der Gemeindevorstand derartige Bauten und Anlagen (inkl. der notwendigen Abwasseranlagen) nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt bewilligen, wenn nachgewiesen ist, dass vom Bau und Betrieb der Baute oder Anlage keine Gefährdung des Grundwassers ausgehen kann.

Art. 17     Abwasseranlagen

Abwasseranlagen aller Art sind nicht zulässig ausser sie seien zum Schutze des Grundwassers notwendig.

Lässt sich die Linienführung von Abwasserleitungen durch die Zone S2 nachweislich aus gefällstechnischen Gründen nicht vermeiden, so kann der Gemeindevorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt solche Leitungen ausnahmsweise bewilligen. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort erkennen lassen und austretende Flüssigkeiten zurückhalten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre).

Versickerungen aller Art sind nicht zulässig.

Art. 18    Verkehrsanlagen

Verkehrsanlagen, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, Verkehrsanlagen sind in der Zone S2 nicht zulässig. Lässt sich die Führung einer Strasse durch die S2 nachweislich nicht vermeiden, so sind gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen.

Landwirtschaftliche Flur- und Forststrassen sind zulässig, sofern sie ausschliesslich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwasserversorgung dienen.

Parkplätze, Autoabstellflächen und Garagenvorplätze sind nicht zulässig.

Art. 19    Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten

Zulässig sind nur freistehende Lagerbehälter mit Flüssigkeiten der Klasse 2, welche ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu gehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen.

IV. Bestimmungen für die Zone S1

Art. 20    Nutzungen

In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Wassergewinnung dienen.

Zulässig ist die Nutzung als ungedüngte Wiese ohne Beweidung mit Grasschnitt (allenfalls Liegenlassen des gemähten Grases).

V. Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten

Art. 21    Ausführung von Bauten

Bei Bauarbeiten in den Schutzzonen müssen u.a. folgende Auflagen in die Bau- Ausführen von Baubewilligung aufgenommen werden:


VI. Strafbestimmungen

Art. 22    Übertretungen

Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie Übertretungen gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons fallen, mit Busse bis 5000 Franken bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden.

Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist der Gemeindevorstand.

Eine Übertretung verjährt in einem Jahr, die Strafe einer Übertretung in zwei Jahren.

Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts gelten sinngemäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.


VII. Schlussbestimmungen

Art. 23    Übergangsbestimmungen für bestehende Nutzungen

Bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, welche nicht den Bestimmungen entsprechen, sind innerhalb einer Vegetationsperiode nach Erlass des Reglements aufzugeben. In begründeten Härtefällen kann der Gemeindevorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt allenfalls unter Auflagen eine angepasste Übergangsfrist ansetzen.

Art. 24    Übergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen

Bestehende Bauten und Anlagen sind bei der nächsten sich bietenden Möglichkeit, in der Regel beim nächsten Umbau, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Erlass des Schutzzonenreglements soweit zu sanieren, dass sie keine Gefährdung des Grundwassers darstellen. Der Gemeindevorstand entscheidet über die zu treffenden Massnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt.

Art. 25    Grundbuchanmerkungen

Die Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegenden Reglement sind im Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt Hinterrhein in Andeer wird beauftragt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort „öffentliche Schutzzone der Quellen Sufers" diese Eigentumsbeschränkungen anzumerken.

Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen: 200, 205, 206, 207 208, 210, 211, 212, 244, 252, 253, 324

Dem Grundbuchamt Hinterrhein in Andeer wird ein von der Regierung genehmigter Schutzzonenplan samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben.

Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Diese sind verpflichtet, allfällige Pächter über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzungsbeschränkungen und die zu treffenden Massnahmen zu informieren.

Art. 26    Entschädigungen

Allfällige Entschädigungsansprüche von betroffenen Grundeigentümern, werden Entschädigungen nach Art. 98 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden beurteilt.

Art. 27    Inkrafttreten

Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan treten nach der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.


VIII. Genehmigung

Öffentliche Auflage vom:.......................... bis: .............................

Vom Vorstand der Gemeinde Sufers erlassen am: ........................................

Der Gemeindepräsident Rolf Gloor:  .......................................

Die Gemeindeschreiberin Daniela Fravi: ........................................

Genehmigt durch das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden gemäss Verfügung vom ................. (Nr. ..................)

Chur, ...................................

Die Vorsteherin lic.iur. Barbara Janom Steiner, Regierungsrätin ..................................................


Anhang 1: Rechtliche Grundlagen

Bund

Kanton

Ergänzende Richtlinien, Wegleitungen, Merkblätter


Anhang 2: Übergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen sowie landwirtschaftliche Nutzung

Bestimmungen für die Zone S3

Objekt Parzelle Massnahme Umsetzung Termine Kontrolle
Bestehende Flurwege 211 Fahrverbot für Motorfahrzeuge land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) Gemeinde Innert Jahresfrist Gemeinde
Landwirtschaftliche Nutzung 200, 206, 207, 208, 212, 252, 253, 324 Düngungsplan gemäss Art. 5 des Schutzzonenreglementes erstellen Eigentümer (Pächter) Innert Jahresfrist Gemeinde

Bestimmungen für die Zone S2

Objekt Parzelle Massnahme Umsetzung Termine Kontrolle
Schmutzwasserleitungen 206, 210, 212, 252 Dichtigkeitsprüfung. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich stillzulegen oder bis zur Stilllegung vorläufig zur reparieren Eigentümer Innert Jahresfrist Gemeinde
Abwasserschächte 206, 252 Stilllegung der Anlagen, respektive geeignete Massnahmen mit ANU und Gemeinde erarbeiten Eigentümer Innert Jahresfrist Gemeinde
Abwasserversickerungen 212
Bestehende Flurwege 211 Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) Gemeinde Innert Jahresfrist Gemeinde
Landwirtschaftliche Nutzung 206, 207, 208, 212, 252, 253, 324 Das Ausbringen von flüssigem Hofdnger ist nicht zulässig Eigentümer (Pächter) Ab sofort Gemeinde

Bestimmungen für die Zone S1

Objekt Parzelle Massnahme Umsetzung Termine Kontrolle
Grundwasserfassung 206, 252, 324 Einzäunen Brunnenstube S1 Wasserversorgung Innert Jahresfrist Gemeinde

Anhang 3: Quellschutzzonen Sufers

Quellschutzzonen Sufers


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© Gloor Sufers, 23.01.09, erneuert am 09.03.2009