Kurtaxengesetz der Gemeinde Sufers

Gültig ab 1. Mai 1982, genehmigt von der Regierung am 5. April 1982.

Art. 1    Zweck

Zur Förderung des Kur- und Sportortes erhebt die Gemeinde Sufers eine Kurtaxe, deren Ertrag im Interesse der Gäste zu verwenden ist.

Art. 2    Steuersubjekt

Von jedem in Sufers übernachtenden Gast wird eine Kurtaxe erhoben.

Gast im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, welche, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, in der Gemeinde Sufers übernachtet, in welcher sie die Möglichkeit hat, die touristischen Einrichtungen zu benützen.

Grundeigentum in Sufers begründet zwar Steuerpflicht, nicht aber Befreiung von der Kurtaxe.

Art. 3    Ausnahmen

Von der 'Kurtaxe sind befreit:

  1. Kinder unter 12 Jahren,
  2. Personen, die sich in Ausübung militärischer oder polizeilicher Pflichten in der Gemeinde aufhalten,
  3. Personen, die aus beruflichen Gründen in der Gemeinde übernachten,
  4. Besuche, die unentgeltlich im Haushalte von niedergelassenen Bürgern, anderen Niedergelassenen und ständigen Aufenthaltern übernachten, die der Kurtaxenpflicht nicht unterstellt sind.

Der Gemeindevorstand kann in besonderen Fällen einzelne Personen bzw. Personengruppen voll oder teilweise von der Kurtaxenpflicht befreien.

Art. 4    Steuerobjekt

Die Kurtaxe wird pro Logiernacht des Gastes in der ganzen Gemeinde und während des ganzen Jahres erhoben.

Art. 5    Bemessung

Die Kurtaxe beträgt pro Logiernacht Fr. -.50 bis Fr. 1.50.

Kolonien und Lager entrichten eine reduzierte Kurtaxe von Fr. -.40 bis Fr. 1.--.

Die Gemeindeversammlung setzt die Kurtaxe im Rahmen von Abs. 1 und 2 mindestens drei Monate vor Inkrafttreten fest und publiziert sie im offiziellen Amtsblatt der Gemeinde.

Art. 6    Pauschale

Eigentümer und Dauermieter von Ferienhäusern und Ferienwohnungen, die gemäss diesem Gesetz der Kurtaxenpflicht unterliegen, können auf Gesuch hin für sich, ihre Familie und unentgeltlich beherbergte Gäste die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale entrichten.

Die Pauschale beträgt Fr. 15.-- bis Fr. 60.-- pro Jahr und Bett.

Art. 7    Vollzug

Der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Verwendung der Kurtaxe gem. Art. 12 obliegt dem Gemeindevorstand.

Der Einzug der Kurtaxe erfolgt durch die vom Gemeindevorstand gewählte Beherbergungsstelle.

Art. 8    Einzug

Beherberger, wie Haus- und Wohnungseigentümer, Inhaber von Campingplätzen, oder deren Vertreter sind für den richtigen Einzug und die rechtzeitige Abgabe der Kurtaxen besorgt und haften solidarisch für die von den Gästen geschuldeten Abgaben.

Art. 9    Meldepflicht

Jeder Beherberger hat eine genaue Kontrolle über die Kurtaxengelder zu führen. Ausserdem verpflichtet er sich, seine Gäste mittels des amtlichen Formulars jeweils auf Ende Monat der Beherbergungsstelle der Gemeinde anzumelden.

Der Gemeindevorstand ist berechtigt, die für die Erhebung der Kurtaxe erforderlichen Kontrollen, insbesondere über die Belegung der Gästebetten, durchführen zu lassen. Den Kontrollorganen sind die nötigen Unterlagen vorzulegen.

Art. 10    Fälligkeit

Die Kurtaxen sind jährlich, jeweils auf den 31. Oktober, abzurechnen.

Art. 11    Vollstreckung und Rekursrecht

Wird die Veranlagung durch den Pflichtigen erschwert oder verunmöglicht, so kann der Gemeindevorstand eine Veranlagung nach Ermessen vornehmen.

Gegen Verfügungen der Gemeinde kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht Rekurs erhaben werden.

Art. 12    Verwendung

Die Kurtaxengelder sind zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwenden, welche für den Gast geschaffen und welche von ihm in überwiegendem Masse benützt werden.

Die Kurtaxengelder dürfen insbesondere nicht für Werbung und zur Finanzierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben verwendet werden.

Art. 13    Widerhandlungen

Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden vom Gemeindevorstand mit Busse von Fr. 20.-- bis Fr. 5000.-- bestraft.

Hinterzogene Kurtaxen sind doppelt nachzuzahlen.

Art. 14    Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Annahme durch die Gemeindeversammlung und mit der Genehmigung der Regierung auf den 1. Mai 1982 in Kraft. Es ersetzt das Gesetz vom 30. Mai 1978.
 

Angenommen an der Gemeindeversammlung vom 14. Januar 1982.

Von der Regierung genehmigt gemäss Regierungsbeschluss vom 5. April 1982, Prot. Nr. 804.

 

Zurück zu  Titel  Gesetze  Sufers  Rheinwald


© Gloor Sufers, 12. Dezember 2004