Gültig ab 6. Oktober 2005
| I. Allgemeine Bestimmungen
II. Besondere Politische Rechte |
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IV. Verwaltungszweige |
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Die Gemeinde Sufers bildet mit ihrer Einwohnerschaft eine selbständige politische Gemeinde des Kantons Graubünden.
Im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons steht der Gemeinde das Recht der freien Gesetzgebung und Selbstverwaltung zu.
Die Gemeinde übt in den Grenzen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die Hoheit über alle auf ihrem Gebiete befindlichen Personen und Sachen aus.
Die Gemeinde besorgt die Aufgaben, die sich ihr zum Wohle der Allgemeinheit stellen. Sie fördert die kulturelle Entwicklung sowie die soziale und wirtschaftliche Wohlfahrt und erlässt die notwendigen Gesetze und Verordnungen.
Die Bezeichnung der Funktionen in der Verfassung bezieht sich auf beide Geschlechter.
Die Gemeinde ist befugt, bei Widerhandlungen gegen ihre Gesetzgebung Bussen anzudrohen und zu verfügen. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Kantons und des Bundes.
Bussen dürfen nur in Anlehnung an eine ausdrückliche Strafandrohung aufgrund einer gesetzlichen Grundlage ausgefällt werden.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über das Strafverfahren vor der Verwaltungsbehörde.
Das rechtliche Gehör ist zu gewährleisten. Entscheide von Gemeindebehörden sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen, kurz zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Stimmfähig sind die Schweizerbürger beiderlei Geschlechts, die das 18. Altersjahr erfüllt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt wurden.
Stimmberechtigt in Angelegenheiten der Gemeinde sind die Stimmfähigen, die in der Gemeinde Wohnsitz haben.
Für eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen gelten die Bestimmungen des Bundes und des Kantons.
Jeder Stimmberechtigte kann in eine Gemeindebehörde gewählt werden. In Kommissionen können auch nicht Stimmberechtigte mit oder ohne Wohnsitz in der Gemeinde gewählt werden.
Aufgehoben 1)
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Ehegatten und Geschwister dürfen nicht gleichzeitig derselben Gemeindebehörde angehören.
Diese Ausschlussgründe gelten auch zwischen Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes.
Ein Gemeindebeamter oder ständiger Gemeindeangestellter darf dem Gemeindevorstand nicht angehören.
Die Amtsdauer der Gemeindebehörden beträgt zwei Jahre. Demissionen sind spätestens 60 Tage vor Ablauf der Amtsperiode schriftlich beim Gemeindevorstand einzureichen.
Die Wahlen finden im letzen Quartal des Jahres statt. 1)
Der Amtsantritt erfolgt am 1. Januar. Der abtretende Amtsinhaber ist zu einer geordneten Amtsübergabe verpflichtet.
Scheidet im Laufe einer Amtsperiode ein Amtsinhaber aus irgend einem Grunde aus, so ist für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl zu treffen. Hiefür gelten die gleichen Bestimmungen wie bei den ordentlichen Wahlen.
Ein Mitglied einer Gemeindebehörde oder der Gemeindeversammlung hat bei Verhandlungen und Abstimmungen über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn es selbst oder einer seiner Verwandten bis zu dem in Art. 12 bezeichneten Grade daran ein unmittelbares persönliches Interesse hat.
Die Gemeindeversammlung setzt die Entschädigungen für die Mitglieder der Gemeindebehörden fest.
Das Petitionsrecht ist gewährleistet. Jeder Gemeindeeinwohner kann Anträge, Begehren und Beschwerden den Gemeindebehören schriftlich einreichen. Diese sind verpflichtet, dazu innert drei Monaten Stellung zu nehmen. 1)
Mindestens ein Viertel der in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten
können unterschriftlich die Abstimmung über einen von ihnen eingebrachten
Vorschlag verlangen. Davon ausgeschlossen sind Beschlüsse, die der
Gemeindevorstand im Rahmen seiner Zuständigkeit gefasst hat, oder mit denen
Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und Dritten geregelt werden.
Die Initiative kann entweder in Form einer allgemeinen Anregung oder eines
ausgearbeiteten Entwurfes eingebracht werden.
Ein gültig zustande gekommenes Initiativbegehren ist der Gemeindeversammlung spätestens innert sechs Monaten zur Abstimmung vorzulegen. Rechtswidrige Initiativen werden der Abstimmung nicht unterbreitet.
Der Gemeindevorstand kann der Gemeindeversammlung einen Gegenvorschlag unterbreiten. Liegt ein solcher vor, wird zunächst zwischen diesem und dem Initiativbegehren entschieden. Hierauf hat die Gemeindeversammlung durch definitive Abstimmung über Annahme oder Verwerfung jenes Vorschlages zu entscheiden, der aus der ersten Abstimmung hervorgegangen ist.
Für Initiativbegehren kann von den fünf Erstunterzeichnern bis zur Abstimmung jederzeit zurückgezogen werden, sofern es keine anderslautende Rückzugsklausel enthält.
In der Gemeindeversammlung kann jeder Stimmberechtigte Auskunft über den Stand oder die Erledigung einer Gemeindeangelegenheit verlangen. Die Erteilung der Auskunft kann auf die nächste Versammlung verschoben werden.
Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, in der Gemeindeversammlung Anträge zu stellen, die einen nicht auf der Traktandenliste aufgeführten Gegenstand betreffen. Wird ein solcher Antrag erheblich erklärt, erfolgt die Behandlung der Motion anlässlich der nächsten Gemeindeversammlung.
Beschlüsse und Entscheide des Gemeindevorstandes können binnen 20 Tagen durch Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Sie sind mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Die Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung richten sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen.
Über die Verhandlungen der Gemeindeversammlung, des Gemeindevorstandes und der weiteren Gemeindebehörden oder Kommissionen sind gesonderte Protokolle zu führen.
Diese sind bei nächster Gelegenheit zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Protokolle der Gemeindeversammlung stehen jedem Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
Die Einsicht in die Protokolle des Gemeindevorstandes und der übrigen Gemeindebehörden wird nur gestattet, wenn schutzwürdige Interessen geltend gemacht werden können.
Der Anspruch auf die Einsicht kann durch Aushändigung eines Protokollauszuges erfüllt werden.
Die Verantwortlichkeit der Gemeinde und ihrer Behörden und Beamten für Schaden, welcher der Gemeinde oder Dritten aus der Amtstätigkeit entsteht, richtet sich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz.
Organe der Gemeinde sind:
Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde, in welcher die stimmberechtigten Einwohner die ihnen in Gemeindeangelegenheiten zustehenden Rechte ausüben.
Die Gemeindeversammlung ist zuständig für:
Die Gemeindeversammlung wird durch den Gemeindevorstand einberufen.
Die Traktanden sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung öffentlich anzuschlagen und den Stimmberechtigten zuzustellen.
Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig.
Die Gemeindeversammlung wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied des Gemeindevorstandes geleitet.
Die Versammlung bezeichnet die Stimmenzähler.
Die Gemeindeversammlung darf nur über Sachgeschäfte Beschlüsse fassen, die vom Gemeindevorstand wurden und auf der mindestens 10 Tage vor der Gemeindeversammlung bekannt gegebenen Traktandenliste verzeichnet sind. 1)
Die Abstimmungen werden offen durchgeführt. Sie sind schriftlich vorzunehmen, wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.
Massgebend ist bei der offenen Abstimmung das absolute Mehr der Stimmenden. Sei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Bei der schriftlichen Abstimmung ist das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen massgebend. Leere Stimmzettel werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.
Die Wahlen werden schriftlich durchgeführt. Wenn kein Einspruch erhoben wird, können sie mit Ausnahme der Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes durch offenes Handmehr getroffen werden.
Bei Einzelwahlen ist gewählt, wer das absolute Mehr der gültigen Stimmen erreicht. Bei Gesamtwahlen werden alle gültigen Kandidatenstimmen zusammengezählt und durch die um eins vermehrte Zahl der freien Sitze geteilt, die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
Kommt bei Einzelwahlen eine Wahl nicht zustande oder sind bei Gesamtwahlen weniger Kandidaten gewählt als zu wählen sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt sind dabei jene Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der Gemeindepräsident und die Vorstandsmitglieder werden einzeln in besonderen Wahlgängen gewählt. 1)
Wahlen für den Gemeindevorstand finden jedes Jahr an der ordentlichen Gemeindeversammlung statt.
Im ersten Jahr werden der Gemeindepräsident und ein Vorstandsmitglied gewählt, im nächsten Jahr die anderen 3 Vorstandsmitglieder. 1)
Wird jemand in verschiedene Ämter, die sich gegenseitig ausschliessen, gewählt, hat er sich ohne Verzug für das eine oder andere Amt zu entscheiden. Liegen Ausschlussgründe im Sinne von Art. 12 vor, ist die Wahl ungültig. Werden mehrere Personen gleichzeitig in eine Behörde gewählt, der sie nicht zur gleichen Zeit angehören dürfen, ist die Wahl für denjenigen gültig, der bisher im Amte war oder bei gleichzeitiger Neuwahl mehr Stimmen auf sich vereinigt.
Ein Beschluss der Gemeindeversammlung kann jederzeit zur Wiedererwägung unterbreitet werden. Vorbehalten bleiben Rechte Dritter.
Vor Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten eines Beschlusses ist auf eine Wiedererwägung nur einzutreten, wenn dies mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden beschlossen wird.
Für die kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen wird die Urne während einer vom Gemeindevorstand festgesetzten Zeit am Vorabend und am Vormittag des Abstimmungs- und Wahltages im Gemeindelokal aufgestellt.
Die Stimmzettel und die übrigen Abstimmungsunterlagen bei kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen müssen mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstage zugestellt werden.
Bei Wahlen sind den Stimmberechtigten die Stimmzettel mindestens 10 Tage vor dem Abstimmungstage zuzustellen.
Der Gemeindevorstand ist die vollziehende Behörde der Gemeinde. Er besteht aus dem Gemeindepräsidenten und 4 Mitgliedern. Der Gemeindevorstand regelt die Stellvertretung.
Dem Gemeindevorstand als oberste Vollzugsbehörde obliegen alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Insbesondere stehen ihm folgende Befugnisse zu:
Die Anzahl der Vorstandsitzungen richtet sich nach den Bedürfnissen.
Der Gemeindevorstand wird durch den Gemeindepräsidenten oder bei dessen Verhinderung durch ein weiteres Vorstandsmitglied einberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn zwei Mitglieder sie verlangen.
Der Gemeindevorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Für alle Entscheide gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlen das Los. Jedes Mitglied ist zur Abgabe seiner Stimme verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Ausstand.
Die dem Gemeindevorstand übertragenen Aufgaben werden in Verwaltungszweige unterteilt.
Der Gemeindevorstand nimmt zu Beginn einer jeden Amtsperiode die Verteilung der Verwaltungszweige und der zusätzlichen Verwaltungsbereiche vor. Er gibt sie öffentlich bekannt. Jedes Mitglied steht einem Verwaltungszweig vor und hat die Stellvertretung eines andern zu übernehmen.
Die einzelnen Verwaltungszweige sind:
Der Vorstand legt die Befugnisse und Pflichten der einzelnen Fachvorsteher fest.
Die Fachvorsteher haben die in ihr Verwaltungszweig fallenden Geschäfte zu überwachen, die erforderlichen Amtshandlungen vorzubereiten und dem Gemeindevorstand Bericht zu erstatten.
Entscheide stehen ausschliesslich dem Gemeindevorstand zu. Angelegenheiten untergeordneter Bedeutung kann der Gemeindevorstand dem Fachvorsteher zur selbständigen Entscheidung überlassen.
Der Gemeindevorstand vertritt die Gemeinde gegenüber Dritten und vor Gericht.
Der Gemeindepräsident führt zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied oder mit dem Gemeindeschreiber die rechtsverbindliche Unterschrift.
Der Gemeindepräsident leitet die Gemeindeversammlung und die Sitzungen des Gemeindevorstandes. Er bereitet die Traktandenliste des Gemeindevorstandes vor und sorgt unter Beizug der Fachvorsteher für den Vollzug der gefassten Beschlüsse.
In dringenden Fällen kann er die nötigen provisorischen Anordnungen treffen.
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst.
Der Geschäftsprüfungskommission obliegt die Überprüfung der Tätigkeit des Gemeindevorstandes, aller Verwaltungszweige und Kommissionen sowie der Gemeindeverwaltung. Die Überprüfung des Finanz- und Rechnungswesens einschliesslich der Fonds und Stiftungen sowie der Jahresrechnung werden einem Treuhandunternehmen übertragen. 1)
Mindestens einmal jährlich sind sämtliche Liegenschaften der Gemeinde zu kontrollieren.
Die Geschäftsprüfungskommission nimmt im Laufe des Jahres die notwendigen Kontrollen vor. Ihr ist in alle Bücher und Akten Einsicht zu gewähren. Es sind ihr die zur Ausübung der Funktion erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Geschäftsprüfungskommission kann im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand das kantonale Gemeindeinspektorakt oder private Sachverständige beiziehen.
Die Geschäftsprüfungskommission hat zuhanden der Gemeindeversammlung jährlich schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Über Feststellungen untergeordneter Natur kann die Geschäftsprüfungskommission dem Gemeindevorstand einen besonderen Bericht erstatten.
Aufgehoben 1)
Die Organisation der Unterstützungshilfe ist Sache der politischen Gemeinde. Massgebend ist das kantonale Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger.
Das Forstwesen wird vom Gemeindevorstand nach den Bestimmungen von Bund und Kanton betreut.
Dem Gemeindevorstand obliegt die Handhabung der durch die Gemeindeversammlung zu erlassenden Weid- und Alpordnung. Er übt die Aufsicht über das gesamte Weid- und Alpwesen sowie die Flurpolizei aus.
Der Gemeindevorstand besorgt das Bau- und Planungswesen.
Er amtet auch als Baubehörde.
Das Feuerwehrwesen wird vom Gemeindevorstand und dem Feuerwehrkommandanten nach der vom Bau- und Forstdepartement genehmigten Feuerwehrordnung besorgt.
Die Gemeinde sorgt im Rahmen ihrer polizeilichen Befugnisse für Ruhe und Ordnung, für den Schutz der natürlichen Umwelt, für die Abwehr von Gefahren sowie für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Einwohner.
Die Gemeindekanzlei ist dem Gemeindevorstand unterstellt. Sie besorgt das gesamte Rechnungswesen und die ihr vom Gemeindevorstand übertragenen Aufgaben.
Das Vermögen der Gemeinde umfasst:
Der Erlös aus der Veräusserung von Nutzungsvermögen fällt in ein Bodenerlöskonto, das in der Regel für die Beschaffung von Realersatz und für die Verbesserung von Alpen und Weiden bestimmt ist.
Die Gemeinderechnung ist nach den allgemein anerkannten Grundsätzen über
das öffentliche Rechnungswesen zu führen.
Der Rechnungsabschluss erfolgt auf den 31. Dezember.
Die Bestandes- und die Verwaltungsrechnung sind der Gemeindeversammlung bis zum 30. Juni zur Genehmigung vorzulegen.
Die Gemeinde erhebt nach den Bestimmungen des kantonalen Gemeindegesetzes sowie nach Massgabe besonderer Vorschriften Nutzungstaxen, Kostenbeiträge, Nutzungszinsen, Vorzugslasten und Gebühren.
Die Gemeinde erhebt Steuern gemäss Gemeindesteuergesetz. Dieser Erlass bedarf einer Genehmigung durch die Regierung. Subsidiär gilt für die Gemeinde die kantonale Steuergesetzgebung. 1)
Der Einzug einer allfälligen Kurtaxe oder ähnliches kann einer besonderen Stelle übertragen werden.
Die Rechte der Bürger und der Bürgergemeinde innerhalb der Politischen Gemeinde richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung.
Die Rechte der Kirchgemeinde bleiben im Sinne der Kantonsverfassung gewährleistet. Sie verwaltet ihr Vermögen selbständig.
Diese Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.
Mit dem Inkrafttreten der neuen Verfassungsbestimmungen gelten alle dazu im Widerspruch stehenden Vorschriften des Gemeinderechts als aufgehoben.
Diese Verfassung tritt mit der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.
Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 9. Mai 1997.
Von der Kantonsregierung genehmigt gemäss RB 339 vom 2. März 1999
1) Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 6. Oktober 2005
Von der Kantonsregierung genehmigt gemäss RB 1336 vom 8. November 2005
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© Gloor Sufers, 19. November 2005