Gültig ab 23. Juni 1992
Gestützt auf Art. 159 EGzZGB
Dieses Gesetz regelt die Gemeinatzung auf dem Talgebiet der Gemeinde Sufers.
Der Gemeindevorstand beaufsichtigt die Gemeinatzung. Er ist für die Handhabung dieses Gesetzes verantwortlich. Der Weidfachchef vollzieht die vom Gemeindevorstand hinsichtlich der Gemeinatzung gefassten Beschlüsse.
Der Gemeindevorstand hat dafür zu sorgen, dass die Gemeinatzung so ausgeübt wird, dass die ihr unterliegenden Grundstücke möglichst gleichmässig belastet werden. Er kann nötigenfalls eine öffentliche Hirtschaft anordnen.
Die Gemeinatzung besteht nur für das Kleinvieh. Die Grossviehatzung ist aufgehoben.
Der Gemeindevorstand setzt den Beginn und das Ende der Atzung im Frühjahr je nach Vegetationsstand fest.
Im Herbst dauert die Gemeinatzung von der Alpentladung bis Ende Dezember.
Es wird jedem Grundeigentümer freigestellt, aus seinem eigenen Grundstück kleinere Parzellen, welche er jeweils im Frühjahr und Herbst ausdrücklich der Grossviehatzung zur Verfügung halten möchte, vom allgemeinen Weidgang auszuschliessen.
Unter diese Ausnahmebestimmung fallen im Herbst jedoch nur für die Grossviehatzung bestimmte Parzellen, welche nicht geerntet werden (zweiter Schnitt).
Während den festgelegten Zeiten haben (ausgenommen Art. 5) sämtliche Wiesen dem Atzungsrecht ohne Einschränkung zu unterliegen. Jeglicher Entzug von Wiesen von der Atzung durch Wegtreiben von Tieren, Auszäunen von Grundstücken u.a.m. ist untersagt.
Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die gestützt darauf ergangenen Beschlüsse und Verfügungen werden vom Gemeindevorstand mit Busse bis Fr. 500.-- geahndet.
Dieses Gesetz tritt nach seiner Genehmigung durch die Gemeindeversammlung in Kraft und ersetzt alle früheren Beschlüsse betreffend der Gemeinatzung.
Beschlossen probeweise für zwei Jahre von der Gemeindeversammlung am 3. April 1980, Revidiert am 4. Juli 1980. Für weitere zwei Jahre genehmigt am 14. Januar 1982, 24. April 1984, 21. März 1986, 10. Mai 1988 und 21. Juni 1990.
Beschlossen und von der Gemeindeversammlung definitiv in Kraft gesetzt am 23. Juni 1992.
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© Gloor Sufers, 04. Januar 2003