Gastwirtschaftsgesetz der Gemeinde Sufers

Gültig ab 1. Januar 2000

Gestützt auf Art. 26 des Gastwirtschaftsgesetzen des Kantons Graubünden vom 7. Juni 1998 (GWG)

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1    Aufsicht

Der Gemeindevorstand übt die Aufsicht über das Gastwirtschaftsgewerbe aus.

Art. 2    Vollzug

Der Vollzug des Gastwirtschaftsgesetzes obliegt dem Gemeindevorstand.


II. Bewilligungen

Art. 3    Gesuch

Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gemäss Art. 3 Abs. 1 GWG ist mindestens einen Monat vor der Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes oder der Durchführung eines Anlasses bei der Gemeindekanzlei einzureichen.

Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Personalien und Adresse der Person, auf welche die Bewilligung ausgestellt werden soll;
  2. genaue Bezeichnung des Betriebes und Anlasses;
  3. genaue Bezeichnung allfälliger Nebenbetriebe;
  4. gewünschte Dauer der Bewilligung und vorgesehene Öffnungszeiten.

Dem Gesuch für die Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes sind beizulegen:

  1. Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister;
  2. Unterschriftliche Bestätigung, von den einschlägigen kantonalen und kommunalen Bestimmungen Kenntnis genommen zu haben.

Art. 4    Erteilung

Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Bewilligung der berechtigten Person vor der Eröffnung oder Übernahme des Betriebes oder der Durchführung des Anlasses schriftlich erteilt.

Art. 5    Auflagen

Die Bewilligung kann mit Auflagen, insbesondere über die Zutrittsberechtigung und die Aufenthaltsdauer Jugendlicher sowie über die Öffnungszeiten und den Lärmschutz, verbunden werden.

Art. 6    Vergrösserungen-, Verlegungen, Änderung der Betriebsart

Erhebliche Vergrösserungen und die Verlegung von Betrieben sowie Änderungen der Betriebsart bedürfen einer besonderen Bewilligung. Für das Gesuch gilt Art. 3 Absatz 1 und 2 sinngemäss.

Art. 7    Kleinhandel mit gebrannten Wassern

Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern sind rechtzeitig vor der Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes oder der Durchführung eines Anlasses auf dem amtlichen Formular beim kantonalen Amt für Wirtschaft und Tourismus einzureichen.

Das Formular kann auf der Gemeindekanzlei bezogen werden.


III. Öffnungszeiten

Art. 8    Öffnungszeiten

Die Bestimmung der Öffnungszeiten ist dem Bewilligungsinhaber freigestellt. Diesem obliegt die Verantwortung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Ist diese nicht gewährleistet, kann der Gemeindevorstand für einzelne Betriebe die Öffnungszeiten einschränken.


IV. Gebühren

Art. 9    Bewilligungsgebühren

Für die Erteilung einer Bewilligung werden folgende Gebühren erhoben:

  1. für Betriebe Fr. 100.- bis Fr. 500.-;
  2. für Anlässe Fr. 50.- bis Fr. 300.-;
  3. für Vergrösserungen, Verlegung, Änderung der Betriebsart Fr. 50.- bis Fr. 300.-

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Betriebsgrösse.

Art. 10    Besondere Gebühren

Für weitere Amtshandlungen und aussergewöhnliche Kontrollen einzelner Betriebe oder Anlässe wird eine Gebühr von Fr. 50.- bis Fr. 500.- erhoben.


V. Strafbestimmungen, Rechtsmittel

Art. 11    Im Allgemeinen

Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie gegen das kantonale Gastwirtschaftsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen werden im Rahmen von Art. 21 und 22 GWG geahndet.

Art. 12    Rechtsmittel

Gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes aufgrund des kantonalen oder dieses Gesetzes kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim kantonalen Verwaltungsgericht schriftlich Rekurs eingereicht werden.


VI. Schlussbestimmungen

Art. 13    Ausführungsbestimmungen

Der Gemeindevorstand kann Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 14    Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.

Art. 15    Übergangsbestimmungen

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für Betriebe befristet erteilte Bewilligungen sind unbefristet gültig, sofern die berechtigte Person den Betrieb im gleichen Rahmen weiterführt.

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach dem neuen Recht zu behandeln, sofern das alte Recht nicht milder ist.

Art. 16    Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Gemeindeversammlung am 1. Januar 2000 in Kraft.

Von der Gemeindeversammlung angenommen am 17. Dezember 1999.

 

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© Gloor Sufers, 23. Juli 2001