der Gemeinden Sufers, Splügen, Nufenen und Hinterrhein
Entwurf vom 5. Dezember 2008, Gültig ab 1. Januar 2009.
I. Allgemeine Bestimmungen II. Organisation III. Feuerwehrkorps IV. Initiative V. Finanzen VI. Rechtsmittel VII. Schlussbestimmungen
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Unter dem Namen "Feuerwehrverband Rheinwald" haben sich die politischen Gemeinden Sufers, Splügen, Nufenen und Hinterrhein im Sinne von Artikel 50ff. des kantonalen Gemeindegesetzes zu einem Gemeindeverband zusammengeschlossen.
Der Rechtssitz der Feuerwehr ist in der Gemeinde des Verbandspräsidenten.
Das Ziel der Organisation ist die Durchführung aller Arbeiten und Aufgaben, welche dem Betrieb der Feuerwehr obliegen. Im Weiteren gelten die kantonale Feuerpolizeiverordnung mit allen Erlassen und die darauf abgestützten Weisungen und Vorschriften GVG-Feuerwehr. Als Grundlage dient die GVG-Feuerwehr-Planung vom 5. Dezember 2008.
Die Gründung des Feuerwehrverbandes Rheinwald erfolgt durch die Annahme der Organisationsstatuten durch die Gemeindeversammlungen oder Urnenabstimmungen in den Mitgliedgemeinden. Er tritt mit der Genehmigung der Statuten durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.
Die Gemeinden behalten ihre Gesetzgebung unter Anpassung an die Verbandsstruktur bei. Das Inkasso für die Pflichtersatzabgabe obliegt den Verbandsgemeinden.
Die Organe des Feuerwehrverbandes sind:
Die Gemeindeversammlungen oder die Urnenabstimmungen bilden das oberste Organ des Feuerwehrverbandes. Ihnen obliegen folgende Aufgaben:
b) Aufgaben des Verbandsvorstandes
Dem Verbandsvorstand obliegen folgende Aufgaben:
c) Vorstandssitzungen
Der Verbandsvorstand wird vom Präsidenten, vom Vizepräsidenten oder auf Antrag des Feuerwehrkommandos je nach Bedarf einberufen. Der Verbandsvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig.
Die GPK wird von den Gemeinden-GPK gestellt. Die gewählten GPK-Mitglieder der Gemeinden entscheiden, in welcher Form und Anzahl sie die Kontrollfunktion ausüben.
Die GPK überprüft jährlich die gesamte Geschäftsführung und erstellt Bericht und Antrag zu Handen der Gemeinden.
Als Rechnungsstelle amtet eine der Gemeindekanzleien. Der Verbandsvorstand entscheidet über den Ort der Rechnungsstelle. Die Rechnungsstelle hat folgende Aufgaben:
Der Präsident, der Rechnungsführer und oder ein weiteres Vorstandsmitglied zeichnen kollektiv zu zweien.
Das Kader des Feuerwehrverbandes Rheinwald setzt sich mindestens folgendermassen zusammen (kann nach Absprache mit der GVG-Feuerwehr vom Verbandsvorstand erweitert werden):
Die Zahl der Kadermitglieder richtet sich nach der Grösse des Mannschaftsbestandes. Die Kaderleute sollen nach Möglichkeit aus allen beteiligten Gemeinden in angemessener Zahl rekrutiert werden. Ihre Aufgaben richten sich nach den einschlägigen Vorschriften und Weisungen der GVG-Feuerwehr.
Das Feuerwehrkorps wird in der Regel nach 50% der GVG-Versicherungssumme und 50% Anteil Einwohner der beteiligten Gemeinde rekrutiert. Der Bestand kann in Absprache mit der GVG-Feuerwehr je nach Bedarf vom Verbandsvorstand angepasst werden.
Das Korpsmaterial der Gemeinden wird per 1. Januar 2009 inventarisiert und geht zum unentgeltlichen Gebrauch an den Feuerwehrverband über. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Feuerwehrverband die Unterhaltskosten.
Auf dem Weg der Initiative können die Vorstände der Verbandsgemeinden oder mindestens 50 stimmberechtigte Einwohner der beteiligten Gemeinden beim Verbandsvorstand einen Vorschlag über ein in die Zuständigkeit der Gesamtheit der beteiligten Gemeinden fallendes Sachgeschäft oder über eine Revision der Organisationsstatuten einreichen.
Die Initiative kann in Form einer Anregung oder eines formulierten Entwurfes eingereicht werden. Sie ist zu begründen.
Der Vorstand hat den Vorschlag, gegebenenfalls mit einem Gegenvorschlag verbunden, innert 180 Tagen seit Einreichung den Verbandsgemeinden zum Entscheid vorzulegen.
Der Betrieb wird vollständig über die Rechnung des Feuerwehrverbandes finanziert. Davon ausgenommen sind Investitionen an Gebäuden und solche, die nicht dem allgemeinen Interesse des Verbandes dienen.
Jede Gemeinde haftet für die finanziellen Folgen aus Ernstfällen, die auf ihrem Gebiet geschehen; d.h. die Feuerwehr erstellt eine Abschlussrechnung des Falles und rechnet mit der Gemeinde ab.
Jede Gemeinde ist der Feuerwehreinsatzkostenversicherung angeschlossen.
Die Kosten des Feuerwehrverbandes werden durch die Rechnungsstelle nach 50% Anteil der Gebäude-Versicherungssumme und 50% Anteil Einwohner den Verbandsgemeinden anteilmässig überbunden. Die Werte des Verteilschlüssels werden jährlich angepasst.
Es werden Akontozahlungen bei den Gemeinden erhoben.
Gegen Entscheide und Verfügungen des Verbandsvorstandes, der Gemeindevorstände sowie der Gemeindeversammlungen oder Urnenabstimmungen kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde eingereicht werden.
Bei Auseinandersetzungen zwischen einer Gemeinde und der regionalen Feuerwehr oder zwischen den Gemeinden untereinander entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Verwaltungsklageverfahren.
Mit der Zustimmung der Gemeindeversammlungen oder Urnenabstimmungen der Verbandsgemeinden und nach der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden treten diese Organisationsstatuten rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
Die Auflösung des Feuerwehrverbandes Rheinwald kann von den Stimmberechtigten der Gemeindeversammlungen oder Urnenabstimmungen beschlossen werden. Über den Gebrauch der Anlagen und eines allfälligen Ertrages nach Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen, erarbeitet der Verbandsvorstand einen Antrag zu Handen der Gemeinden. Ein Defizit wird gemäss Artikel 15 verteilt.
Der Austritt einer Gemeinde kann frühestens nach einer fünfjährigen Zugehörigkeit und unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
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© Gloor Sufers, 18.04.09 geändert 18.04.2009