Feuerwehr-Reglement der Gemeinde Sufers

Gültig ab 1. Januar 1999.

I. Allgemeines

II. Feuerwehrdienstpflicht

III. Pflichtersatz

IV. Organisation

V. Allgemeine Vorschriften

VI. Übungsdienst

VII. Alarmwesen

VIII. Besoldung und Bussen

Entschädigungsreglement

 

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Die Gemeinde Sufers erlässt auf Grund von Art. 1 und 34 der Verordnung über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen im Kanton Graubünden, Stand Januar 1993, und Art. 69 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen, Stand Januar 1993, das nachstehende Feuerwehr-Reglement.

I. Allgemeines

Art. 1

Die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen obliegen der Gemeinde, soweit diese Aufgaben nicht in die Zuständigkeit kantonaler Organe fallen. Der Gemeindevorstand kann den Vollzug teilweise an die Feuerwehrkommission übertragen.

Personen, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich grundsätzlich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Reglements nicht etwas anderes ergibt.

Art. 2

Dieses Reglement legt die Organisation und die Aufgaben des Feuerwehrwesens in der Gemeinde Sufers fest.

Art. 3

Die allgemein verpflichtenden Vorschriften der kantonalen Verordnung über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen, die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen sowie alle kantonalen Vorschriften und Weisungen über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen sind ohne weiteres gültig, auch wenn sie in diesem Reglement nicht ausdrücklich erwähnt sind.

Art. 4    Aufgaben

Die Feuerwehr ist allgemeine Schadenwehr. Sie bekämpft Feuer-, Elementar- und Schadenereignisse welche Mensch, Tier und Sachwerte gefährden oder die Umwelt belasten. Die Feuerwehr leistet Hilfe bei Katastrophen im Sinne des kantonalen Katastrophenhilfegesetzes. Sie kann verpflichtet werden, weitere Aufgaben zu erfüllen.


II. Feuerwehrdienstpflicht

Art. 5    Grundsatz

In der Regel sind Männer und Frauen mit Wohnsitz in der Gemeinde Sufers feuerwehrpflichtig.

Von in ungetrennter Ehe lebenden Einwohnern ist nur der eine Ehepartner feuerwehrpflichtig. In diesem Fall richtet sich die Dauer der Feuerwehrpflicht nach dem Alter des Hauptverdieners. Der gleiche Grundsatz gilt für Ausländer mit Niederlassung- und Jahresbewilligung.

Art. 6    Dienstdauer

Die Feuerwehrpflicht dauert vom Anfang des Jahres, nach der Vollendung des 16. Altersjahres, bis Ende des Jahres in dem das 50. Altersjahr vollendet wird. In diesem Rahmen kann die Feuerkommission je nach Bedarf andere Regelungen treffen.

Art. 7    Dienstleistung

Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch Bezahlung einer Pflichtersatzabgabe.

Art. 8    Tauglichkeit

Bestehen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen Zweifel über die Diensttauglichkeit, ist der Befund eines Arztes einzuholen.

Art. 9    Einteilung

Niemand hat Anspruch, zur aktiven Feuerwehrpflicht eingeteilt zu werden. Die Feuerwehrkommission bestimmt, ob Feuerwehrpflichtige aktiven Dienst zu leisten oder Pflichtersatzabgabe zu bezahlen haben. Bei diesem Entscheid sind die Bedürfnisse der Feuerwehr sowie persönliche und berufliche Eignung, Arbeits- und Wohnort des Pflichtigen und die Erreichbarkeit für den Ernstfalleinsatz zu berücksichtigen. Bei ungenügenden Dienstleistungen kann der aktiv Dienstleistende zur Pflichtersatzleistung umgeteilt werden.

Art. 10    Weiterbildung

Feuerwehrangehörige können zur Weiterausbildung und zur Übernahme von Kaderchargen verpflichtet werden. Sie haben die entsprechenden Kurse und Übungen zu besuchen und die mit dem Grad oder Funktion verbundenen Dienste zu leisten. Die Dienstgrade werden nach militärischer Ordnung erteilt.

Art. 11    Befreiung vom aktiven Dienst

Vom aktiven Feuerwehrdienst sind befreit:

Der Gemeindevorstand kann weitere Personen vom aktiven Feuerwehrdienst befreien.


III. Pflichtersatz

Art. 12    Grundsatz

Feuerwehrpflichtige, die weder in der Gemeinde noch in einer kantonal anerkannten Betriebsfeuerwehr aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben einen jährlichen Pflichtersatz zu leisten.

Wer in einem Jahr nicht mindestens die Hälfte der ordentlichen Übungen besucht, hat nebst den angefallenen Bussen ebenfalls den Pflichtersatz zu entrichten.

Art. 13    Befreiung vom Pflichtersatz

Von der Bezahlung des Pflichtersatzes sind befreit:

Der Gemeindevorstand kann weitere Personen vom Pflichtersatz befreien.


IV. Organisation

Art. 14    Gemeindevorstand

Der Gemeindevorstand übt die Oberaufsicht über die Feuerwehr aus. Er wählt auf die Dauer von 2 Jahren:

Art. 15    Feuerwehrkommission, Zusammensetzung

Ihr gehören an:

Art. 16    Aufgaben und Zuständigkeit der Feuerwehrkommission

Der Feuerwehrkommission obliegen insbesondere:

  1. Wahl der Gruppenführer;
  2. Wahl des Materialverwalters;
  3. Vorschläge zuhanden des Gemeindevorstandes für die Wahl des Kommandanten, des Vizekommandanten und der Offiziere;
  4. Vorschläge für die Wahl in die Feuerwehrkommission;
  5. Versetzung und Entlassung ungeeigneter Feuerwehrleute;
  6. Vorbereitung des Budgets zuhanden des Gemeindevorstandes;
  7. Disziplinarbussen gem. Art. 40 bis Fr. 500.-;
  8. Behandlung von Einsprachen gegen Entscheide des Feuerwehrkommandanten;
  9. Behandlung von Ansprüchen für Auslagen aus Einsätzen infolge vorsätzlicher, grobfahrlässiger sowie rechtswidriger Handlungen;
  10. Überwachung der Dienst- und Einsatzbereitschaft der Feuerwehr;
  11. Delegation an Feuerwehrkurse und -anlässe;
  12. Befreiung vom aktiven Feuerwehrdienst gemäss Art. 11
  13. Genehmigung des vom Feuerwehrkommandanten jeweils aufzustellenden Jahresübungsplanes.

Art. 17    Gliederung der Feuerwehr

Die Feuerwehr gliedert sich in Stab, Abteilungen und Züge. Diese werden ja nach Bedarf gebildet und eingeteilt.

Art. 18    Feuerwehrstab

Dem Feuerwehrstab gehören an: Kommandant, Vizekommandant, Offiziere und Materialverwalter.

Art. 19    Feuerwehrkommandant

Dem Kommandanten obliegen:

  1. Organisation und Leitung des Einsatz-, Instruktions- sowie des Pikettdienstes;
  2. Oberaufsicht über Personal und Material;
  3. Meldung von Krankheit und Unfällen an die Hilfskasse des Schweiz. Feuerwehrverbandes;
  4. Laufende Orientierung der Feuerwehrkommission über das Feuerwehrwesen;
  5. Erstellen des Jahresübungsplanes;
  6. Vertretung der Feuerwehr nach aussen;
  7. Entscheid über Entschuldigungen (Art.41);
  8. Berichterstattung bei Schadenfällen an den Gemeindevorstand und das kantonale Feuerpolizeiamt.

Art. 20    Feuerwehrvizekommandant

Der Vizekommandant ist Stellvertreter des Kommandanten.

Art. 21    Abteilungschefs Offiziere

Den Abteilungschefs (Offizieren) obliegen:

  1. Führung ihrer Abteilungen;
  2. Inspektion des Materials ihrer Abteilungen nach jeder Übung und jedem Schadenfall und Meldung von Mängeln an den Materialverwalter;
  3. Kontrolle über die Funktionsfähigkeit ihrer Abteilungsgeräte und Mannschaftsausrüstungen.

Art. 22    Materialverwalter

Der Materialverwalter besorgt:

  1. Die Kontrolle über Korpsmaterial und persönliche Ausrüstung;
  2. Die Instandhaltung des Feuerwehrmaterials;
  3. Die jährliche Inventur;
  4. Kontrolle über die Reparaturarbeiten.

Art. 23    Gruppenführer

Den Gruppenführern obliegt die Führung der zugeteilten Gruppen.

Art. 24    Gemeindepersonal

Der Brunnenmeister oder Werkmeister hat sich bei Schadenfällen am Ort beim Kommandanten zu melden. Der Brunnenmeister instruiert die Feuerwehr über die Wasserversorgung in der Gemeinde. Er meldet Änderungen und Einschränkungen laufend dem Kommandanten.


V. Allgemeine Vorschriften

Art. 25    Dienstvorschriften

Über das Verhalten in der Feuerwehr gelten folgende Dienstvorschriften:

  1. obligatorischer Besuch der Übungen und Kurse;
  2. obligatorische Dienstleistung bei Alarm;
  3. diszipliniertes Verhalten;
  4. pünktliches Erscheinen an Übungen und rasches Eintreffen bei Schadenfällen;
  5. sofortige und genaue Ausführung der Befehle und Anordnungen der Vorgesetzten;
  6. schonende Behandlung von Feuerwehrmaterial und Eigentum Dritter.

Art. 26    Verbote

Verboten ist:

  1. Entfernen von Gegenständen ohne ausdrücklichen Befehl des örtlichen Einsatzleiters;
  2. Verlassen angewiesener Posten, ausser im äussersten Notfall;
  3. Rauchen und Alkoholgenuss während des Dienstes;
  4. Tragen der Uniform ohne Aufgebot oder Bewilligung des Kommandanten;

Art. 27    Disziplinarmassnahmen

Den Abteilungschefs steht das Recht zu, Feuerwehrleute, die sich an Übungs- und Schadenplätzen ungebührlich verhalten, unter sofortiger Verzeigung beim Kommandanten von dort wegzuweisen.

Art. 28    Persönliche Ausrüstung

Jede Person ist für die gefasste Ausrüstung und deren Pflege persönlich haftbar. Bei Wegzug aus der Gemeinde oder Entlassung aus der aktiven Dienstpflicht ist die Ausrüstung in gutem Zustand und sauber gereinigt dem Materialverwalter abzugeben. Ausserhalb des Feuerwehrdienstes verloren gegangene Ausrüstungsgegenstände sind zu vergüten.

Art. 29    Korpsmaterial

Das Material wird nach Anordnung des Kommandanten zweckmässig untergebracht und gewartet.


VI. Übungsdienst

Art. 30    Übungsdienst

Der Übungsdienst erfolgt nach den jeweils geltenden Weisungen des kantonalen Feuerpolizeiamtes. Der Kommandant kann nach Bedarf weitere Übungen anordnen.

Art. 31    Übungsplan

Jede aktiven Dienst leistende Person erhält zu Beginn des Feuerwehrjahres einen Übungsplan. Der Übungsplan gilt als Aufgebot. Verschiebungen werden im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde mitgeteilt.

Art. 32    Übungsobjekt

 Die Hausbewohner bzw. -eigentümer sind verpflichtet, in oder an ihren Objekten Übungen abhalten zu lassen und der Feuerwehr Zutritt bis 22:00 Uhr zu gewähren.

Übungsobjekte oder deren Bestandteile sind unter best- möglicher Schonung zu benutzen. Bei der Wahl der Übungsobjekte sind die Eigentümer bzw. Bewohner rechtzeitig zu informieren. Auf allfällige Krankheitsfälle und weitere besondere Umstände ist Rücksicht zu nehmen.


VII. Alarmwesen

Art. 33    Alarmierungspflicht

Jedermann ist verpflichtet, bei der Entdeckung eines Schadenereignisses die Feuerwehr über den Feuernotruf 118 zu alarmieren.

Art. 34    Alarmierung

Die Alarmierung erfolgt durch stillen Alarm oder durch Sirenenalarm.

Art. 35    Anforderung von Hilfe

Vermag bei einem Schadenereignis die eigene Feuerwehr  alleine nicht zu genügen, so hat der Schadenplatz-Kommandant rechtzeitig weitere notwendige Hilfskräfte anzufordern.

Die auswärtigen Hilfskräfte sind zu entlassen, sobald es die Lage auf dem Schadenplatz gestattet.

Art. 36    Auswärtige Hilfeleistung

Bei Hilfeanforderungen aus anderen Gemeinden bestimmt deren Feuerwehrkommandant die Mannschaft und Geräte der ausrückenden Abteilungen. Die Einsatzbereitschaft in der eigenen Gemeinde muss gewährleistet bleiben. Die allfälligen Kosten können der hilfesuchenden Gemeinde in Rechnung gestellt werden.

Art. 37    Kommando

Auf dem Schadenplatz führt der Feuerwehrkommandant, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter das Kommando. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so führt der zuerst auf dem Schadenplatz eintreffende Gradhöchste des Kommando.

Art. 38    Versicherung

Die ganze Mannschaft der Feuerwehr wird gegen Unfälle und Krankheit infolge Feuerwehrdienstleistung bei der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes nach deren Statuten versichert. Nicht Feuerwehrleute sind bei Hilfeleistungen in Schadenereignissen durch das Feuerpolizeiamt bei der Hilfskasse des SFV versichert.


VIII. Besoldung und Bussen

Art. 39    Besoldung

Die Angehörigen der Feuerwehr werden für ihre Tätigkeit besoldet. Die Entschädigung für den Übungs- und Ernstfalldienst sowie Besuch der kantonalen Kurse und Weiterbildungstage werden auf Antrag der Feuerwehrkommission durch den Gemeindevorstand festgelegt.

Art. 40    Disziplinarbussen

Die Feuerwehrkommission kann mit Busse bis Fr. 500.- bestrafen:

  1. Wer ein Aufgebot nicht befolgt;
  2. Wer sich einem Auftrag widersetzt;
  3. Wer ein Verbot nach Art. 26 missachtet.

Die Bussen für Versäumnis, Verspätung, zu frühes Abtreten, Nichteinrücken zu Kursen und Weiterbildungstagen werden in einem durch den Gemeindevorstand ausgearbeiteten Besoldungs- und Bussenreglement festgelegt.

Art. 41    Entschuldigungen

Entschuldigungen für nicht besuchte Übungen oder Einsätze sind innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Kommandanten anzubringen, bei Ortsabwesenheit innert 3 Tagen nach der Rückkehr.

Über Entschuldigungen entscheidet der Kommandant. Als Entschuldigungsgründe gelten:

Über weitere triftige Gründe entscheidet die Feuerwehrkommission.

Art. 42    Rekurs wegen Bussen

Gegen Entscheide der Feuerwehrkommission nach Art. 40 kann innert 10 Tagen beim Gemeindevorstand schriftlich und begründet Einsprache eingereicht werden.

Art. 43    Abgelehnte Entschuldigungen

Gegen Entscheide des Kommandanten über Entschuldigungen gemäss Art. 41 kann innert 10 Tagen bei der Feuerkommission Einsprache erhoben werden.

Art. 44    Ersatzpflicht

Feuerwehrpflichtige die weder in der Gemeinde noch in einer kantonal anerkannten Betriebsfeuerwehr Dienst leisten haben in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Feuerwehrersatzabgabe zu entrichten.

Die Feuerwehrersatzabgabe beträgt im Minimum Fr. 100.- und im Maximum Fr. 500.--. Der Gemeindevorstand legt die Feuerwehrersatzabgabe jeweils nach den Bedürfnissen der Feuerwehr fest.

Art. 45    Verwendung der Ersatzabgabe

Der Ertrag der Ersatzabgabe und Bussen wird ausschliesslich für das Feuerwehrwesen und die Löschwasserversorgung verwendet.

Art. 46    Inkraftsetzung

Dieses Reglement tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung und Genehmigung durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement auf 1. Januar 1999 in Kraft und ersetzt alle früheren Beschlüsse und Erlasse.

Angenommen durch die Gemeindeversammlung vom 18. Dezember 1998.

Genehmigt durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden am 2. Februar 1999.

 

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© Gloor Sufers, 08. November 2003