Entwurf, Gültig ab 1. Januar 2009.
I. Allgemeines II. Feuerwehrdienstpflicht III. Pflichtersatz IV. Organisation
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Die Gemeinde Sufers erlässt aufgrund von Art. 1 und 34 der kantonalen Feuerpolizeiverordnung, sowie gestützt auf Art. 57 der Gemeindeverfassung dieses Feuerwehrgesetz.
Die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen obliegen der Gemeinde, soweit diese Aufgaben nicht in die Zuständigkeit kantonaler Organe fallen. Der Gemeindevorstand kann den Vollzug teilweise an die Feuerwehrkommission übertragen.
Personen, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich grundsätzlich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Reglements nicht etwas anderes ergibt.
Dieses Gesetz legt die Organisation und die Aufgaben des Feuerwehrwesens in der Gemeinde fest, sofern sie nicht in den Zuständigkeitsbereich des Feuerwehrverbandes Rheinwald fallen.
Die allgemein verpflichtenden Vorschriften der kantonalen Verordnung über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen, die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen sowie alle kantonalen Vorschriften und Weisungen über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen sind ohne weiteres gültig, auch wenn sie in diesem Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Die Feuerwehr ist allgemeine Schadenwehr. Sie bekämpft Feuer-, Elementar- und Schadenereignisse welche Mensch, Tier und Sachwerte gefährden oder die Umwelt belasten. Die Feuerwehr leistet Hilfe bei Katastrophen im Sinne des kantonalen Katastrophenhilfegesetzes. Sie kann verpflichtet werden, weitere Aufgaben zu erfüllen.
Feuerwehrpflichtig sind Männer und Frauen mit Wohnsitz in der Gemeinde Sufers
Von in ungetrennter Ehe lebenden Einwohnern ist der eine Ehepartner feuerwehrpflichtig. In diesem Fall richtet sich die Dauer der Feuerwehrpflicht nach dem Alter des Hauptverdieners.
Die Feuerwehrpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem das 19. Altersjahr erfüllt wird und endet am Schluss des Jahres der Erfüllung des 52. Altersjahr. In diesem Rahmen kann der Gemeindevorstand je nach Bedarf Regelungen treffen.
Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch Bezahlung der Pflichtersatzabgabe.
Bestehen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen Zweifel über die Diensttauglichkeit, ist der Befund eines Arztes einzuholen.
Es besteht kein Anspruch, zum aktiven Feuerwehrdienst eingeteilt zu werden. Der Gemeindevorstand schlägt dem Feuerwehrverband mögliche AdF-Kandidaten vor.
Für den Vorschlag sind die Bedürfnisse der Feuerwehr sowie persönliche und berufliche Eignung, Arbeits- und Wohnort des Pflichtigen sowie die Erreichbarkeit für den Ernstfalleinsatz mitzuberücksichtigen. Bei ungenügendem Einsatz kann der aktiv Dienstleistende zur Pflichtersatzleistung umgeteilt werden.
Feuerwehrangehörige können zur Weiterausbildung und zur Übernahme von Kaderchargen verpflichtet werden. Sie haben die entsprechenden Kurse und Übungen zu besuchen und die mit dem Grad oder der Funktion verbundenen Dienste zu leisten. Die Dienstgrade werden nach militärischer Ordnung erteilt.
Der Gemeindevorstand legt in Absprache mit dem Verbandsvorstand den Sollbestand der Feuerwehr fest. Er richtet sich nach der Bewertung der Feuerwehraufgaben in den Verbandsgemeinden sowie nach den Weisungen der GVG-Feuerwehr.
Vom aktiven Feuerwehrdienst sind befreit:
Feuerwehrpflichtige, die weder in der Feuerwehr Rheinwald noch in einer kantonal anerkannten Betriebsfeuerwehr aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben jährlich einen Pflichtersatz zu entrichten.
Wer in einem Jahr unentschuldigt 50% der ordentlichen Übungen nicht besucht, hat zusätzlich zu den Bussen den Pflichtersatz zu entrichten.
Von der Bezahlung des Pflichtersatzes befreit sind:
Die Pflichtersatzabgabe beträgt im Minimum Fr. 100.-- und im Maximum Fr. 500.--.
Der Gemeindevorstand legt die Höhe der Abgabe aufgrund der jeweiligen Verhältnisse und in Berücksichtigung des Bedarfes der Feuerwehr fest.
Die Pflichtersatzabgabe wird ausschliesslich für das Feuerwehrwesen verwendet.
Der Gemeindevorstand übt zusammen mit den Verbandsgemeinden die Oberaufsicht über die Feuerwehr aus, soweit dies in seinen Kompetenzbereich fällt.
Dem Gemeindevorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Der Brunnenmeister oder eine Stellvertretung hat sich im Schadenfall sofort beim Platzkommandanten zu melden. Der Brunnenmeister instruiert die Feuerwehr über die Wasserversorgung. Er meldet Änderungen und Einschränkungen laufend dem Feuerwehrkommando.
Der Brunnenmeister kontrolliert periodisch die Betriebsbereitschaft der Hydranten, Schieber, Pumpen, Steuerungen sowie die weiteren Löscheinrichtungen. Allfällige Mängel sind umgehend zu beheben oder dem Feuerwehrkommando zu melden.
Die Hausbewohner bzw. Hauseigentümer sind verpflichtet, in oder an ihren Objekten Übungen abhalten zu lassen und der Feuerwehr bis 21:45 Uhr Zutritt zu gewähren.
Übungsobjekte oder deren Bestandteile sind unter bestmöglicher Schonung zu benutzen. Bei der Wahl der Übungsobjekte sind die Eigentümer bzw. Bewohner rechtzeitig zu informieren. Auf allfällige Krankheitsfälle und weitere besondere Umstände ist Rücksicht zu nehmen.
Jedermann ist verpflichtet, bei der Entdeckung eines Schadenereignisses die Feuerwehr über den Feuerwehrnotruf 118 zu alarmieren.
Die Alarmierung erfolgt durch stillen Alarm oder durch Sirenenalarm.
Gegen Entscheide und Verfügungen des Gemeindevorstandes kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde eingereicht werden.
Mit der Zustimmung der Urnenabstimmung und mit der Genehmigung durch das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden tritt dieses Gesetz rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten ist insbesondere das Feuerwehrreglement der Gemeinde Sufers vom 1. Januar 1999 aufgehoben.
Beschlossen anlässlich der Gemeindeversammlung vom 8. Mai 2009
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© Gloor Sufers, 18.04.09 geändert 26.08.2009