Gültig ab 1. Januar 2003
Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Motorfahrzeugen aller Art auf sämtlichen Güterstrassen und Forst- und Alpwegen auf Gemeindegebiet, soweit diese nicht durch Beschluss des Gemeindevorstandes ausdrücklich dem allgemeinen Verkehr offen stehen.
Wird eine unter diese Verordnung fallende Strasse für den allgemeinen Verkehr geöffnet, so sind im Beschluss Beginn und Ende der geöffneten Strecke genau zu bezeichnen.
Auf Güterstrassen und auf Forst- und Alpwegen ist jeglicher Motorfahrzeugverkehr verboten.
Vom Fahrverbot ausgenommen sind:
Der Gemeindevorstand kann Ausnahmebewilligungen zur Benützung der Güterstrassen sowie der Forst- und Alpwege mit Motorfahrzeugen in Fällen erteilen, die nicht unter Art. 2 Abs. 2 fallen.
Fahrbewilligungen werden auf Gesuch hin erteilt für:
Es werden folgende Bewilligungen unterschieden:
Die Bewilligungen werden auf einer Ausweiskarte ausgefertigt, die folgende angaben enthält:
| Es werden folgende Gebühren erhoben: | Gebühr |
| a) Tagesbewilligung gemäss Art. 4 lit. a) | 10 Franken |
| b) Jahresbewilligung gemäss Art. 4 lit. b) | 40 Franken |
| c) Jahresbewilligung gemäss Art. 4 lit. c) | 100 Franken |
Die Bewilligung ist auf jeder Fahrt über Güterstrassen, Forst- und Alpwege in Fahrzeug mitzuführen.
Wird das Motorfahrzeug an einem durch eine solche Strasse erschlossenen Orte parkiert, so ist die Bewilligungskarte Im Innern des Wagens an der Windschutzscheibe so zu befestigen, dass die Angaben gemäss Art. 5 von aussen ohne weiteres gelesen werden können.
Es ist verboten, die Motorfahrzeuge auf den Güterstrassen und den Forst- und Alpwegen, sofern der Durchgangsverkehr behindert wird, und auf Wiesen und Weiden oder in Wald zu parkieren, ausser auf Park- und Abstellplätzen, die als solche gekennzeichnet sind.
Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 4 verpflichtet die Gemeinde nicht zu Unterhaltarbeiten und Schneeräumung in Interesse der Berechtigten.
Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die dem Berechtigten im Zusammenhang mit der Benützung der für den allgemeinen Verkehr nicht geöffneten Güterstrassen, Forst- und Alpwege entstehen könnten.
Der Gemeindevorstand ist ermächtigt, mit andern Gemeinden oder öffentlich - rechtlichen Körperschaften Vereinbarungen über die Bewilligung der Benützung von Güterstrassen, Forst- und Alp- wegen, die in mehreren Gemeinden verlaufen und über die Verteilung der Gebühren abzuschliessen und von solchen Vereinbarungen zurückzutreten.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden durch den Gemeindevorstand mit Busse bis 100 Franken, im Wiederholungsfalle bis 200 Franken bestraft, gemäss Art. 20 - 23 der kantonalen Ausführungsverordnung zum Strassenverkehrsgesetz.
Unabhängig von der Bestrafung kann der Gemeindevorstand die Bewilligung entziehen und dem gleichen Bewerber während fünf Jahren, im Wiederholungsfalle für immer, eine neue Bewilligung verweigern.
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung sofort in Kraft.
Beschlossen von der Gemeindeversammlung an 10. Dezember 1976, revidiert an einer Gemeindeversammlung 1986 und an der Gemeindeversammlung vom 26. März 2003.
1) Provisorisch beschlossen an der Vorstandssitzung vom 9. Mai 2006.
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© Gloor Sufers, 13. Mai 2006