Verordnung über die Benutzung der Güterstrassen und der Forst- und Alpwege der Gemeinde Sufers

Gültig ab 1. Januar 2003

Art. 1    Allgemein

Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Motorfahrzeugen aller Art auf sämtlichen Güterstrassen und Forst- und Alpwegen auf Gemeindegebiet, soweit diese nicht durch Beschluss des Gemeindevorstandes ausdrücklich dem allgemeinen Verkehr offen stehen.

Wird eine unter diese Verordnung fallende Strasse für den allgemeinen Verkehr geöffnet, so sind im Beschluss Beginn und Ende der geöffneten Strecke genau zu bezeichnen.

Art. 2    Fahrverbot

Auf Güterstrassen und auf Forst- und Alpwegen ist jeglicher Motorfahrzeugverkehr verboten.

Vom Fahrverbot ausgenommen sind:

  1. Fahrten mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit grünen Kontrollschildern,
  2. Fahrten der Ärzte, Tierärzte, soweit sie zur Ausübung dieser Berufe notwendig sind,
  3. Fahrten zur Erfüllung öffentlicher Dienste (Polizei, Feuerwehr, PTT u.ä.)
  4. Fahrten zur Rettung und zur Bergung von Menschen.

Art. 3    Ausnahmebewilligungen

Der Gemeindevorstand kann Ausnahmebewilligungen zur Benützung der Güterstrassen sowie der Forst- und Alpwege mit Motorfahrzeugen in Fällen erteilen, die nicht unter Art. 2 Abs. 2 fallen.

Fahrbewilligungen werden auf Gesuch hin erteilt für:

  1. Fahrten von Grundeigentümern, Pächtern und Mietern für die Zufahrt zu ihren Liegenschaften.
  2. Fahrzeuge von Lieferanten, Berufsleuten, Hüttenwirten, Konzessionären usw. zur Ausübung ihrer Tätigkeit.
  3. Zubringer für bestimmte Zwecke wie Abtransport von Gant- und Losholz, Hirtenbesuche, Hüttenbesuche, Mithilfe beim Heuen usw.
  4. Fahrten für gehbehinderte Personen

Art. 4    Bewilligungskategorien

Es werden folgende Bewilligungen unterschieden:

  1. Tagesbewilligung für Motorfahrzeuge
  2. Jahresbewilligung für Motorfahrzeuge
  3. Jahresbewilligung für Motorschlitten

Art. 5    Bewilligungskarte

Die Bewilligungen werden auf einer Ausweiskarte ausgefertigt, die folgende angaben enthält:

  1. Name und Vornahme des Berechtigten
  2. Marke und Kontrollnummer des Motorfahrzeuges
  3. Dauer der Bewilligung, die Jahresbewilligungen gelten für ein Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
  4. Bewilligte Strassen und Wege
  5. Ausstelldatum
  6. Höhe der Gebühr
  7. Hinweis auf die allgemein gültigen Verkehrsbeschränkungen gemäss Art. 8 und auf die Straffolgen von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
  8. Hinweis auf die Unübertragbarkeit der Bewilligung
  9. Hinweis auf Art. 7 dieser Verordnung.

Art. 6    Gebühren

Es werden folgende Gebühren erhoben:    Gebühr   
a) Tagesbewilligung gemäss Art. 4 lit. a)    10 Franken   
b) Jahresbewilligung gemäss Art. 4 lit. b)    40 Franken   
c) Jahresbewilligung gemäss Art. 4 lit. c)    100 Franken   

Art. 7    Kontrolle

Die Bewilligung ist auf jeder Fahrt über Güterstrassen, Forst- und Alpwege in Fahrzeug mitzuführen.

Wird das Motorfahrzeug an einem durch eine solche Strasse erschlossenen Orte parkiert, so ist die Bewilligungskarte Im Innern des Wagens an der Windschutzscheibe so zu befestigen, dass die Angaben gemäss Art. 5 von aussen ohne weiteres gelesen werden können.

Art. 8    Parkierung

Es ist verboten, die Motorfahrzeuge auf den Güterstrassen und den Forst- und Alpwegen, sofern der Durchgangsverkehr behindert wird, und auf Wiesen und Weiden oder in Wald zu parkieren, ausser auf Park- und Abstellplätzen, die als solche gekennzeichnet sind.

Art. 9    Haftung

Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 4 verpflichtet die Gemeinde nicht zu Unterhaltarbeiten und Schneeräumung in Interesse der Berechtigten.

Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die dem Berechtigten im Zusammenhang mit der Benützung der für den allgemeinen Verkehr nicht geöffneten Güterstrassen, Forst- und Alpwege entstehen könnten.

Art. 10    Vereinbarungen

Der Gemeindevorstand ist ermächtigt, mit andern Gemeinden oder öffentlich - rechtlichen Körperschaften Vereinbarungen über die Bewilligung der Benützung von Güterstrassen, Forst- und Alp- wegen, die in mehreren Gemeinden verlaufen und über die Verteilung der Gebühren abzuschliessen und von solchen Vereinbarungen zurückzutreten.

Art. 11    Bussen

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden durch den Gemeindevorstand mit Busse bis 100 Franken, im Wiederholungsfalle bis 200 Franken bestraft, gemäss Art. 20 - 23 der kantonalen Ausführungsverordnung zum Strassenverkehrsgesetz.

Unabhängig von der Bestrafung kann der Gemeindevorstand die Bewilligung entziehen und dem gleichen Bewerber während fünf Jahren, im Wiederholungsfalle für immer, eine neue Bewilligung verweigern.

Art. 12    Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung sofort in Kraft.

Beschlossen von der Gemeindeversammlung an 10. Dezember 1976, revidiert an einer Gemeindeversammlung 1986 und an der Gemeindeversammlung vom 26. März 2003.

1) Provisorisch beschlossen an der Vorstandssitzung vom 9. Mai 2006.

 

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© Gloor Sufers, 13. Mai 2006