Abwasserreglement der Gemeinde Sufers

Gültig ab 1. Januar 2005

I  Allgemeines

II  Abwasserbehandlung

  1. Allgemeines
  2. Ausgestaltung und Benützung
  3. Betrieb, Unterhalt und Erneuerung

III  Finanzierung

  1. Grundsatz und Allgemeines
  2. Abwasseranschlussgebühren
  3. Abwassergebühren
  4. Rechtsmittel

IV  Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Gebührenansätze Anhang 1

 

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I  Allgemeines

Art. 1    Geltungsbereich und Zweck

Dieses Reglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es ordnet gestützt auf das Baugesetz, den Generellen Erschliessungsplan und Quartiererschliessungsplänen die Ausgestaltung, die Benützung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Finanzierung von Abwasseranlagen sowie die Beziehungen zwischen den Grundeigentümern und der Gemeinde.

Art. 2    Aufgabe der Gemeinde

Die Gemeinde erstellt einen generellen Entwässerungsplan. Sie erstellt und betreibt die für die Behandlung des Abwassers notwendigen Abwasseranlagen.

Die räumliche Ausdehnung der Abwasseranlagen richtet sich nach dem Generellen Erschliessungsplan. Die Ausführung der Anlagen erfolgt innerhalb der im Erschliessungsprogramm festgelegten Fristen.

Die Gemeinde überwacht die privaten Abwasseranlagen.

Art. 3    Vorbehalt des übergeordneten Rechts

Soweit das vorliegende Reglement keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten allgemein die Vorschriften des Gemeindebaugesetzes.

Vorbehalten bleiben ferner die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.


II  Abwasserbehandlung

1. Allgemeines

Art. 4    Abwasserarten

Als Abwasser im Sinne dieses Reglements gilt alles durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser.

Verschmutztes Abwasser, das im Bereich der öffentlichen Kanalisation anfällt, ist in die öffentlichen Leitungen einzuleiten. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Behandlung von gewerblichem und industriellem Abwasser.

Verschmutztes Abwasser, das ausserhalb des Bereiches der öffentlichen Kanalisation anfällt, ist nach dem Stand der Technik, den jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sowie nach Anhörung des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt zu behandeln.

Nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen oder, wo die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden.

Art. 5    Einteilung der Abwasseranlagen

Die Abwasseranlagen werden nach ihren Eigentümer eingeteilt in Gemeindeanlagen und private Anlagen.

Gemeindeanlagen sind die von der Gemeinde erstellten und betriebenen Abwasseranlagen wie Schmutz- und Regenwasserleitungen, Entlastungsanlagen, Pumpwerke, Regenbecken, Abwasserreinigungsanlagen.

Private Anlagen sind die von Privaten erstellten und betriebenen Abwasseranlagen, wie Hausanschlussleitungen, die Leitungen im Innern von Gebäuden, Pumpwerke, Einzelkläranlagen.

Die Gemeinde führt einen Katasterplan über die auf ihrem Gebiet gelegenen öffentlichen Abwasseranlagen.

Art. 6    Anschlusspflicht

Im Bereich der öffentlichen Kanalisation ist das verschmutzte Abwasser in die öffentlichen Leitungen einzuleiten. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über den Anschluss landwirtschaftlicher Wohn- und Betriebsgebäude sowie über die Behandlung von Abwasser, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht.

Verschmutztes Abwasser, das nicht oder noch nicht in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage abgeleitet werden kann, ist in abflusslosen Gruben zu speichern oder in Einzelkläranlagen zu reinigen. Sobald ein Anschluss an eine zentrale Abwasserreinigungsanlage möglich ist, sind die Anlagen innert Jahresfrist ausser Betrieb zu setzen mit Ausnahme von Abscheidern sowie Anlagen zur Vorbehandlung von gewerblichem oder industriellem Abwasser.

Art. 7    Anschluss

Die Gemeinde bestimmt die Anschlussstelle die Art und den Zeitpunkt des Anschlusses.

Die Gemeinde bestimmt, ob der Anschluss durch die Gemeinde oder die Gesuchstellenden auszuführen ist.

Die Anschlussbewilligung wird im Baubewilligungsverfahren erteilt.


2. Ausgestaltung und Benützung

Art. 8    Grundsatz

Alle Abwasseranlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde und der Abwassertechnik zu erstellen und zu betreiben.

Soweit besondere technische Vorschriften in diesem Reglement fehlen, trifft der Gemeindevorstand im Baubewilligungsverfahren die notwendigen Anordnungen. Dabei kann er sich an den einschlägigen Normen und Empfehlungen der Fachverbände orientieren.

Private Abwasseranlagen samt allen Reparaturen an diesen Anlagen dürfen nur durch ausgewiesene Fachleute ausgeführt werden.

Art. 9    Wärmeentnahme

Eine Wärmeentnahme aus Abwasser aus der öffentlichen Kanalisation vor der Abwasserreinigungsanlage ist nicht zulässig.

In besonderen Fällen kann der Gemeindevorstand auch Einschränkungen der Wärmeentnahme aus privaten Abwasserleitungen vor dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation verfügen.

Art. 10    Verschmutztes Abwasser

Das der öffentlichen Kanalisation zugeleitete Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Anlageteile der Kanalisation und der Abwasserreinigungsanlage schädigt, noch deren Betrieb, Unterhalt und Reinigung beeinträchtigt oder das tierische und pflanzliche Leben im Gewässer gefährdet.

Bei der Erteilung von Anschlussbewilligungen sind die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung zu beachten.

Art. 11    Gewerbliches und industrielles Abwasser

Abwasser aus gewerblichen und industriellen Betrieben oder Anlagen der Infrastruktur, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, darf nur in die Kanalisation mit anschliessender Abwasserreinigungsanlage eingeleitet werden, wenn es nach den Anordnungen des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt ausreichend vorbehandelt und für die öffentlichen Abwasseranlagen unschädlich ist.

Kann Abwasser aus gewerblichen oder industriellen Betrieben oder aus Anlagen der Infrastruktur aus zwingenden Gründen nicht in die Kanalisation eingeleitet werden oder ist es für die zentrale Reinigung nicht geeignet, ist es nach den Anordnungen des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt zu behandeln oder zu beseitigen.

Abwasser, welches Sand und Schlamm, Mineralöle oder erhebliche Mengen organische Fette und Öle enthält, ist über entsprechende Abscheider zu leiten.

Baustellenabwasser ist je nach Abwasserart und Anfall zu behandeln, bevor es in die Kanalisation oder in einen Vorfluter eingeleitet wird.

Art. 12    Abfälle

Es ist verboten, feste und flüssige Abfälle mit dem Abwasser zu entsorgen, ausser wenn dies für die Behandlung des Abwassers zweckmässig ist. Dieses Verbot gilt insbesondere für

  1. Giftige, infektiöse, feuergefährliche, explosionsfähige, radioaktive Stoffe
  2. Geruchsbelästigende Stoffe sowie Schotte und Blut
  3. Abflüsse aus Jauchegruben, Mistgruben und Futtersilos
  4. Sand, Geröll, Schutt, Asche, Schlachthof- und Metzgereiabgänge, Textilien usw.
  5. Rückstände aus Schlammsammlern, Kleinkläranlagen, Fett- und Mineralölabscheidern
  6. Dickflüssige und schlammige Stoffe z.B. Bitumen, Kalk, Zementschlamm usw.
  7. Öle, Fette, Benzin, Benzol, Petrol, Lösungsmittel, Halogenkohlenwasserstoffe usw.
  8. Stoffe, die nach den Angaben des Herstellers auf der Etikette oder der Gebrauchsanweisung auf andere Weise entsorgt werden müssen.

Verboten ist ferner die Einleitung von

  1. Flüssigkeiten mit einer Temperatur über 60° C (Die Temperatur in der Kanalisation darf nach der Vermischung höchstens 40° C betragen) und einem pH-Wert von unter 6.5 und über 9.0 (Abweichungen sind bei ausreichender Vermischung in der Kanalisation zulässig).
  2. Gasen und Dämpfen

Im Zweifelsfall entscheidet der Gemeindevorstand nach Einholung einer Stellungnahme des Amtes für Natur und Umwelt. Ist für den Entscheid eine Expertise erforderlich, sind deren Kosten der Gesuchstellerin beziehungsweise dem Gesuchsteller zu überbinden.

Abfallzerkleinerungsanlagen wie Nassmüllentsorgungsanlagen, Küchenabfallzerkleinerer dürfen nicht zur Zerkleinerung und Ableitung von Abfällen in die Kanalisation eingesetzt werden.
Abfälle, deren Entsorgung mit dem Abwasser für die Behandlung des Abwassers zweckmässig ist, dürfen mit Bewilligung des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt über die zentrale Abwasserreinigungsanlage entsorgt werden.

Art. 13    Nicht verschmutztes Abwasser

Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Vorgaben des generellen Entwässerungsplanes versickern zu lassen oder offen oder über Regenwasserleitungen in den Vorfluter einzuleiten. Ist weder eine Versickerung noch eine direkte Ableitung in den Vorfluter möglich, kann das Abwasser der Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden.

Als nicht verschmutztes Abwasser gilt in der Regel von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser, wenn es

  1. von Dachflächen stammt,
  2. von Strassen, Wegen und Plätzen stammt, auf denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet oder gelagert werden.

Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, wie Brunnen- und Sickerwasser, Grund- und Quellwasser, sauberes Brauch- und Kühlwasser aus Industrie und Gewerbe ist von der zentralen Abwasserreinigungsanlage fernzuhalten. Es ist nach den Vorgaben des Generellen Entwässerungsplanes versickern zu lassen oder direkt in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten.

Die Gemeinde kann Eigentümer von bestehenden Bauten und Anlagen verpflichten, nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen oder an die Regenwasserleitung anzuschliessen, sofern dies zweckmässig und für die Betroffenen zumutbar ist.

Art. 14    Anschlussleitungen

Das Abwasser ist der öffentlichen Kanalisation unterirdisch in dichten Leitungen zuzuleiten.

Die Anschlussleitungen müssen kontrolliert und gereinigt werden können.

Zwischen dem Gebäude und dem Anschluss an die Gemeindekanalisation ist ein Kontrollschacht zu erstellen. Der Anschluss an die Gemeindeleitung kann ohne Kontrollschacht mit geeigneten Anschlussstücken erfolgen.

Art. 15    Entlüftungen

Alle Entwässerungsanlagen sind ausreichend zu entlüften.

Entlüftungsleitungen sind im Hausinnern über das Dach zu führen und dürfen nicht in Kamine oder Lüftungsschächte münden.

Sämtliche sanitären Apparate und Bodenabläufe sind mit Geruchsverschlüssen an die Hauskanalisation anzuschliessen.

Art. 16    Pumpanlagen

Aus tief liegenden Räumen, die nicht mit natürlichem Gefälle entwässert werden können, ist das Abwasser durch Pumpen der Kanalisation zuzuleiten.

Gegen einen allfälligen Rückstau aus der öffentlichen Kanalisation haben sich die Eigentümer der privaten Anlagen selbst zu schützen.


3. Betrieb, Unterhalt und Erneuerung

Art. 17    Betrieb, Unterhalt und Erneuerung

Alle Abwasseranlagen sind sachgemäss zu bedienen, zu warten, zu unterhalten und rechtzeitig zu erneuern.

Die Inhaber sind für den einwandfreien Betrieb und Unterhalt der Anlagen verantwortlich. Sie erstatten der Behörde die gemäss Gesetz und Bewilligungen erforderlichen Meldungen.

Private Abwasserreinigungsanlagen sind nach den Vorschriften der Liefer- beziehungsweise Herstellerfirma zu betreiben. Der Schlamm von privaten Abwasserreinigungsanlagen ist nach den Anordnungen der Gemeinde im Sinne des kantonalen Klärschlamm-Entsorgungsplanes zu entsorgen.

Art. 18    Reinigung der Anlagen und Entsorgung von Rückständen

Alle Abwasserleitungen sind periodisch zu reinigen. Bei privaten Leitungen kann die Gemeinde die Reinigung gegen Verrechnung besorgen.

Abscheider sind nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zu entleeren. Das Abscheidegut ist gesetzeskonform zu entsorgen und darf unter keinen Umständen in die Kanalisation oder in ober- und unterirdische Gewässer eingeleitet werden.

Art. 19    Kontrolle und Behebung von Mängeln

Die Gemeinde überprüft die eigenen und die privaten Abwasseranlagen periodisch auf ihren Zustand. Den mit der Kontrolle beauftragten Personen ist der Zutritt zu den Anlagen zu gestatten.

Festgestellte Mängel an den öffentlichen Anlagen lässt die Gemeinde unverzüglich beheben.

Mängel an privaten Anlagen sind von den Privaten von sich aus oder auf Anordnung der Gemeinde auf eigene Kosten ohne Verzug zu beheben.

Werden Anordnungen nicht befolgt oder erweist sich in Notfällen ein sofortiges Eingreifen der Gemeinde als unerlässlich, lässt die Gemeinde die Schäden oder Störungen auf Kosten der verantwortlichen Personen beziehungsweise Unternehmungen beheben. Diese sind unverzüglich schriftlich über die getroffenen Massnahmen zu orientieren.

Art. 20    Haftung

Die Eigentümer von privaten Abwasseranlagen haften der Gemeinde für Schäden an öffentlichen Anlagen, die durch fehlerhafte Erstellung, ungenügende Funktion oder mangelhaften Betrieb und Unterhalt der privaten Anlagen verursacht werden.

Die Gemeinde ihrerseits haftet für Schäden, die durch unsachgemässen Betrieb, Wartung oder Instandstellung von Gemeindeanlagen an privaten Anlagen entstehen.


III  Finanzierung

1. Grundsatz und Allgemeines

Art. 21    Private Anlagen

Die Kosten der privaten Abwasseranlagen sowie ihres Anschlusses an das öffentliche Netz tragen die Gesuchstellenden. Von der Gemeinde vorbereitete Anschlüsse werden bei Erteilung der Anschlussbewilligung in Rechnung gestellt.

Wird der Anschluss durch die Gemeinde ausgeführt, können die Gesuchstellenden zur Sicherstellung der mutmasslichen Kosten verpflichtet werden.

Dienen Anschlüsse und Anschlussleitungen mehreren Grundstücken, sind alle damit verbundenen Kosten von den Privaten selbst aufzuteilen. Vorbehalten bleibt die Aufteilung der Kosten durch den Gemeindevorstand bei Quartierplanverfahren sowie von privaten Anschlussleitungen, welche auf Anordnung der Baubehörde gemeinsam zu erstellen beziehungsweise zu nutzen sind.

Art. 22    Öffentliche Anlagen

Die Gemeinde deckt ihre Ausgaben für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung (Sanierung, Ersatz) von öffentlichen Abwasseranlagen durch die Erhebung von kostendeckenden und verursachergerechten Gebühren. Soweit besondere Umstände vorliegen, trägt sie die Restkosten aus allgemeinen Mitteln.

Gebühren (Anschlussgebühren; Grundgebühren und Mengengebühren) werden erhoben zur Deckung der Kosten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von Abwasseranlagen der Grunderschliessung und Groberschliessung sowie der Feinerschliessung. Für den Unterhalt und die Erneuerung bestehender Abwasseranlagen sind die erforderlichen Rückstellungen zu bilden. Soweit diese nicht ausreichen, werden besondere Anschlussgebühren erhoben.

Die Bemessung und Veranlagung der Abwasseranschlussgebühren und der Abwassergebühren (Grundgebühren und Mengengebühren) erfolgt nach den Vorschriften dieses Reglements und dem von der Gemeinde erlassenen Gebührentarif.

Reichen die periodischen Abwassergebühren (Grundgebühren und Mengengebühren) zur Deckung der jährlichen Aufwendungen der Gemeinde nicht aus oder übersteigen die Einnahmen aus den Gebühren die Aufwendungen, passt der Gemeindevorstand die Höhe der Abwassergebühren im Rahmen der Gebührenansätze gemäss Gebührentarif der Kostenentwicklung an.

Die Rechnung für die Abwasserbehandlung wird als Spezialfinanzierung geführt.

Art. 23    Abgabepflicht

Die Beiträge und Gebühren sind grundsätzlich von den Grundeigentümern zu bezahlen, welche aus den öffentlichen Abwasseranlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen. Massgeblich für die Abgabepflicht ist der Grundbucheintrag im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe.

Bei Gesamt- und Miteigentum sind die Gesamt- oder Miteigentümer unter solidarischer Haftung abgabepflichtig. Bei Stockwerkeigentum sind die Abgaben durch die Eigentümergemeinschaft, bei Baurechtsverhältnissen durch die Bauberechtigen zu bezahlen.

Wechselt eine Liegenschaft nach Fälligkeit der Abgabe die Hand, gehr die Verpflichtung zur Bezahlung aller ausstehenden Abgaben auf den neuen Eigentümer über.

Art. 24    Gesetzliches Pfandrecht

Für fällige Anschlussgebühren besteht ein gesetzliches Pfandrecht gemäss Art. 130 ff EGzZGB.

Werden fällige Anschlussgebühren nicht innert der festgelegten Frist bezahlt, ist die Beanspruchung des Pfandrechts nach erfolgloser Mahnung den Gebührenpflichtigen und den betroffenen Pfandeigentümer in einer rekursfähigen Verfügung zu eröffnen.

Nach Eintritt der Rechtskraft der Pfandrechtsverfügung veranlasst der Gemeindevorstand vor Ablauf der Jahresfrist nach Art. 123 EGsZGB die Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch. Die Anordnung einer vorläufigen Eintragung des Pfandrechts gemäss Art. 133 EGzZGB bleibt vorbehalten.


2. Abwasseranschlussgebühren

Art. 25    Gebührenpflicht und Bemessung

Für Gebäude, die erstmals an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen werden, ist eine einmalige Abwasseranschlussgebühr zu bezahlen. Werden angeschlossene Gebäude erweitert, ist eine Nachzahlung zu leisten.

Die Abwasseranschlussgebühr richtet sich nach dem Neuwert des Gebäudes gemäss Angaben in der amtlichen Schätzung und den im Gebührentarif festgelegten Gebührenansätzen.
Nachzahlungen bei Erweiterung angeschlossener Gebäude werden auf Grund des zusätzlich geschaffenen Neuwertes veranlagt.

Art. 26    Besondere Anschlussgebühren

Reichen die Erträge aus den Gebühren und Rückstellungen zur Finanzierung neuer Abwasseranlagen nicht aus, werden von den Eigentümern aller angeschlossenen Gebäude, die aus den Anlagen nutzen ziehen, besondere Anschlussgebühren erhoben.

Müssen öffentliche Abwasseranlagen wegen besonderer Bedürfnisse einzelner Liegenschaften ausgebaut werden, wird von deren Eigentümer eine besondere Anschlussgebühr zu Deckung der Ausbaukosten erhoben.

Die Gebührenansätze für die besonderen Anschlussgebühren werden durch Gemeindebeschluss festgesetzt. Im Übrigen gelten für die besonderen Anschlussgebühren sinngemäss die Vorschriften über Abwasseranschlussgebühren.

Art. 27    Veranlagung

Die Abwasseranschlussgebühren für neue Gebäude sowie Nachzahlungen bei Erweiterungen werden bei Erteilung der Baubewilligung auf Grund der Angaben im Baugesuch provisorisch veranlagt. Die definitive Veranlagung erfolgt nach Eingang der amtlichen Schätzung.

Die Anschlussgebühren für den erstmaligen Anschluss bestehender Gebäude werden bei Erteilung der Anschlussbewilligung veranlagt.

Art. 28    Fälligkeit und Bezug

Die Abwasseranschlussgebühren werden mit dem Anschluss der Liegenschaft an die öffentlichen Abwasserversorgungsanlagen zur Bezahlung fällig. Nachzahlungen für Erweiterungen werden mit Baubeginn zur Bezahlung fällig.

Besondere Anschlussgebühren werden mit dem Bau der dadurch finanzierten Abwasseranlagen fällig.

Provisorisch oder definitiv veranlagte Anschlussgebühren sind innert 60 Tagen seit Zustellung der entsprechenden Gebührenrechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe der jeweils geltenden kantonalen Ansätze berechnet.

Verfügungen und Rechnungen werden den im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Grundbuch eingetragenen Personen zugestellt. Bei Baurechtsverhältnissen erfolgt die Rechnungsstellung an die Bauberechtigten, bei Gesamt- oder Miteigentum an die Gesamt- oder Miteigentümer, bei Stockwerkeigentum an die Verwaltung.


3. Abwassergebühren

Art. 29    Gebührenpflicht

Für die Benutzung der öffentlichen Anlagen zur Abwasserentsorgung werden von allen angeschlossenen Gebäuden mit überbauten Flächen jährlich wiederkehrende Abwassergebühren, bestehend aus Grundgebühren und Mengengebühren erhoben.

Art. 30    Grundgebühr

Die für alle angeschlossenen Gebäude zu bezahlende, jährlich wiederkehrende Grundgebühr wird auf Grund des Neuwertes der letzten amtlichen Schätzung und des vom Gemeindevorstand im Rahmen der Gebührenansätze gemäss Anhang 1 festgelegte Gebührenansatz erhoben.

Art. 31    Mengengebühr

Die für alle angeschlossenen Liegenschaften zu bezahlenden Mengengebühren werden nach dem Frischwasserverbrauch gemäss Wasserzähler und dem vom Gemeindevorstand im Rahmen der Gebührenansätze im Anhang 1 festgelegten Gebührenansatz in Fr./m³ veranlagt.

Die Veranlagung der Mengengebühren erfolgt auf Grund der Ablesung der Wasserzähler. Zeigt ein Wasserzähler den Wasserverbrauch offensichtlich un-richtig an oder ist er stehen geblieben, wird das seit der letzten Ablesung bezogene Wasser nach dem Verbrauch im gleichen Zeitabschnitt des Vorjahres bestimmt, wobei Änderungen im Wasserbedarf zu berücksichtigen sind.

Grössere Mengen Frischwasser, welche nicht in die Abwasserreinigungsanlage gelangen (z.B. Wasser zur Bewässerung in Gärtnereien, Kühlwasser), können mit einem zusätzlichen Wasserzähler erfasst werden und von der bezogenen Wassermenge in Abzug gebracht werden. Über diese Abzugsmöglichkeit entscheidet der Gemeindevorstand.

Allfällige Zählermieten werden gemäss Tarif im Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Sufers separat in Rechnung gestellt.

Art. 32    Fälligkeit und Bezug

Die Abwassergebühren und allfällige Zählermieten werden jeweils auf Ende eines Kalenderjahres fällig. Erfolgt während des Jahres eine Handänderung, tritt die Fälligkeit für die pro rata geschuldete Gebühr mit der Handänderung ein.

In Rechnung gestellte Gebühren sind innert 30 Tagen seit Zustellung der Gebührenrechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe der jeweils geltenden kantonalen Ansätze berechnet.

Rechnungen und Verfügungen werden den im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Grundbuch eingetragenen Personen zugestellt. Bei Baurechtsverhältnissen erfolgt die Rechnungsstellung an die Bauberechtigten, bei Gesamt- oder Miteigentum an die Gesamt- oder Miteigentümer, bei Stockwerkeigentum an die Verwaltung.


4. Rechtsmittel

Art. 33    Einsprache

Einsprachen gegen Gebührenrechnungen sind innert 20 Tagen schriftlich und begründet bei der Gemeinde einzureichen.

Der Gemeindevorstand prüft die Einsprache und legt die Höhe der geschuldeten Gebühr in einer rekursfähigen Verfügung fest.


IV  Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art. 34    Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement tritt mit der Annahme durch die Gemeinde in Kraft.

Seine Bestimmungen sind auf alle Anschlussgesuche und Bauvorhaben anwendbar, die bei Inkrafttreten des Reglements noch nicht bewilligt sind. Die Abwassergebühren werden erstmals für das Jahr 2005 nach dem vorliegenden Reglement erhoben.

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements gelten sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der Gemeinde, insbesondere das Reglement betreffend die Kanalisation und ARA der Gemeinde Sufers vom 6. November 1979, revidiert am 16. Dezember 1988, als aufgehoben.

 

Also beschlossen in der Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 2004

Der Präsident Rolf Gloor und die Aktuarin Barbara Hunger


Gebührenansätze Anhang 1

1. Abwasseranschlussgebühren

Vom Neuwert gemäss amtlicher Schätzung 0,5%

2. Abwassergebühren pro Jahr

2.1. Grundgebühr

Vom Neuwert gemäss amtlicher Schätzung 0,3 bis 0,6‰

2.3. Mengengebühr

Verbrauchsgebühr pro m³ Wasser 80 bis 150 Rappen

 

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© Gloor Sufers, 04. Dezember 2004, erneuert am 12. Dezember 2004