Abfallgesetz der Gemeinde Sufers

Gültig ab 1. Januar 2005

I. Allgemeines

II. Aufgaben der Gemeinde

III. Pflichten der Verursacher

IV. Abfallarten

V. Finanzierung

VI. Rechtsmittel

VII. Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Anhang I (Gebührentarif)

Anhang II (Begriffe)

Merkblatt vom 1. Januar 2005

 

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I. Allgemeines

Art. 1     Zweck

Dieses Gesetz regelt die umweltgerechte Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen auf dem Gebiet der Gemeinde Sufers.

Art. 2    Geltungsbereich

Unter dieses Gesetz fällt die Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen, Sonderabfällen und Bauabfällen.

Vorbehalten bleiben die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie des Abfallverbandes Mittelbünden (AVM).

Art. 3    Grundsätze

Wasser, Luft und Boden, sowie Menschen, Tiere und Pflanzen sind von schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Abfälle zu schützen.

Die Entstehung von Abfällen ist soweit möglich zu vermeiden.

Abfälle sind an der Quelle zu trennen, verwertbare Abfälle der Verwertung zuzuführen, kompostierbare Abfälle zu kompostieren und die übrigen Abfälle umweltgerecht zu entsorgen.


II. Aufgaben der Gemeinde

Art. 4    Allgemeine Abfuhr

Die Gemeinde gewährleistet allgemeine Abfuhren. Diese dienen der Entsorgung von Haushalt- und Gewerbekehricht. Die Kehrichtabfuhr erfolgt in der Regel einmal wöchentlich.

Art. 5    Spezialabfuhren

Für die getrennt gesammelten und verwertbaren Wertstoffe sind Spezialabfuhren zu organisieren und/oder Sammelstellen zu unterhalten.

Art. 6    Sperrgut

Für anfallendes Sperrgut werden von der Gemeinde separate Sperrgutsammlungen durchgeführt.

Art. 7    Sammelstellen

Der Gemeindevorstand bezeichnet die Sammelstellen für die allgemeine Abfuhr und die Spezialabfuhren. Die Gemeinde kann bei Bedarf und im Einverständnis des Grundeigentümers Sammelstellen auf privaten Grundstücken einrichten.


III. Pflichten der Verursacher

Art. 8    Private Anlagen

Die Finanzierung privater Sammelstellen und Abfallanlagen ist Sache der Privaten.

Dienen private Anlagen mehreren Grundstücken, sind alle damit verbundenen Kosten von den Privaten selbst aufzuteilen. Vorbehalten bleibt die Aufteilung der Kosten durch die Baubehörde bei Quartierplanverfahren sowie von privaten Sammelstellen oder Kompostierungsanlagen, welche auf Anordnung der Baubehörde gemeinsam zu erstellen bzw. zu nutzen sind.

Private Sammelstellen sind dauernd in gutem Zustand zu halten, regelmässig zu reinigen und im Winter von Schnee und Eis zu räumen. Wird die Unterhaltspflicht vernachlässigt, trifft der Gemeindevorstand unter Kostenfolge die notwendigen Anordnungen.

Art. 9    Ablieferung

Siedlungsabfälle sind über die von der Gemeinde organisierten allgemeinen Abfuhren, Spezialabfuhren und Sammelstellen entsorgen zu lassen. Davon ausgenommen sind Sonderabfälle in grösseren Mengen aus im Haupt- oder Nebenerwerb geführten Handels-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und anderen Betrieben, sowie aus Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und Hausräumungen.

Handels-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und andere Betriebe, sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft können verpflichtet werden, Wertstoffe und Sonderabfälle direkt und auf eigene Kosten dem Entsorger zuzuführen.

Art. 10    Bereitstellung

Der Kehricht darf im Freien erst am Morgen des Abfuhrtages bereitgestellt werden.

Die Gebinde sind geordnet an den von der Gemeinde bezeichneten Sammelstellen bereitzustellen. Das Deponieren von Abfällen auf dem übrigen Gemeindegebiet ist untersagt.

Hauseigentümer müssen Örtlichkeiten für die Zwischenlagerung der Recyclingwaren bis zur Abfuhr bereitstellen.

Art. 11    Gebindearten

Für die Kehrichtabfuhr sind nur folgende Gebindearten zugelassen:

  1. Kehrichtsäcke versehen mit Gebühren-Klebemarken
  2. Fahrbare Norm-Container versehen mit Codierungsgerät
  3. Haushaltkehricht gebündelt bis 140 x 60 x 60 cm und maximal 8 kg Gewicht, versehen mit Gebühren-Klebemarken.

Die Höhe der verschiedenen Gebühren richtet sich nach den im Gebührentarif festgelegten Ansätzen.

Art. 12    Verbote

Verboten sind:

  1. Das Vermischen von bereits getrennten Abfällen
  2. Das Ablagern oder Vergraben von Abfällen aller Arten auf öffentlichem und privatem Grund sowie das Einbringen von Abfällen in Gewässer und Abwasseranlagen. Von diesem Verbot ausgenommen ist das Kompostieren auf privatem Grund
  3. Abfälle im Freien, in Öfen oder Cheminées zu verbrennen
  4. Das Zuführen von Siedlungsabfällen in die Gemeinde Sufers zur Entsorgung
  5. Der Abtransport von Siedlungsabfällen zur Entsorgung ausserhalb der Gemeinde
  6. Die Entsorgung von Sonderabfällen mit dem Haushaltkehricht
  7. Siedlungsabfälle in nicht dafür bestimmten privaten oder öffentlichen Abfallbehältern, Bauschuttmulden etc. zu deponieren

IV. Abfallarten

Begriffe im Anhang II

Art. 13    Organische Abfälle

Kompostierbare Abfälle sind nach Möglichkeit in Haus- und Quartierkompostanlangen zu kompostieren.

Art. 14    Recycling-Abfälle

Wiederverwertbare Abfälle sind den entsprechenden Sammelstellen zuzuführen oder den separaten Sammlungen mitzugeben.

Art. 15    Bauabfälle

Die Entsorgung von Bauabfällen obliegt den Verursachern. Abfälle, die bei Bau- oder Abbrucharbeiten anfallen, müssen auf der Baustelle oder auf bewilligten Sortierplätzen nach Abfallarten getrennt und auf eigene Kosten entsorgt werden.

Die Entsorgung hat nach den baupolizeilichen Auflagen zu erfolgen.

Art. 16    Sperrgut

Den für Sperrgut bestimmten Separatsammlungen darf kein Haushaltkehricht mitgegeben werden.

Art. 17    Elektrische und elektronische Geräte

Elektrische und elektronische Geräte sind den betreffenden Verkaufsstellen zurückzubringen oder in der regionalen Sammelstelle zu entsorgen.

Art. 18    Sonderabfälle

Sonderabfälle wie Batterien, Medikamente, Leuchtstoffröhren, Chemikalien und Farben sind den betreffenden Verkaufsstellen zurückzubringen oder der dafür bestimmten Separatsammlung mitzugeben.

Es ist untersagt, Sonderabfälle der Kehrichtabfuhr mitzugeben.

Art. 19    Tierkörper

Kadaver sind in der regionalen Tierkörpersammelstelle zu entsorgen.

Art. 20    Haushaltkehricht

Haushaltkehricht ist das, was vom Abfall noch übrig bleibt, wenn er nach den Art. 13 - 19 getrennt wurde.


V. Finanzierung

Art. 21    Grundsatz

Die Gesamtkosten der Abfallbewirtschaftung sind mit Grund- und Gebindegebühren zu decken. Die Rechnung für die Abfallbewirtschaftung wird als Spezialfinanzierung geführt.

Art. 22    Gebindegebühren

Mit den Gebindegebühren werden im Wesentlichen die mengenabhängigen Kosten für die Entsorgung (Sammlung, Verbrennung sowie Deponie der Schlacke) von Kehricht gedeckt.

Art. 23    Grundgebühren 2

Auf alle auf dem Gemeindegebiet befindlichen Gebäude wird eine jährlich zu bezahlende wiederkehrende Grundgebühr auf Grund des Neuwertes der letzten amtlichen Schätzung und des vom Gemeindevorstand im Rahmen der Gebührenansätze im Anhang I festgelegten Gebührenansatz erhoben.

Die Grundgebühren dienen zur Deckung der übrigen Kosten.

Art. 24    Kostenentwicklung 2

Reichen Gebühren zur Deckung der jährlichen Aufwendungen der Gemeinde für die Bewirtschaftung der Siedlungsabfälle nicht aus oder übersteigen die Einnahmen die Aufwendungen, passt der Gemeindevorstand die Gebühren im Rahmen der Gebührenansätze im Anhang I der Kostenentwicklung an.

Art. 25    Fälligkeit 2

Die Grundgebühren werden jeweils am Anfang des Kalenderjahres fällig. Erfolg während des Jahres eine Handänderung, tritt die Fälligkeit für die pro rata geschuldete Gebühr mit der Handänderung ein.

Art. 26    Gebühren für besondere Dienstleistungen

Für besondere Dienstleistungen der Gemeinde können von Verursachern besondere Gebühren erhoben werden.

Die Höhe dieser Gebühren wird vom Gemeindevorstand festgelegt.


VI. Rechtsmittel

Art. 27    Einsprache

Einsprachen gegen die Rechnung der Grundgebühren sowie Einsprachen im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebindegebühren oder Gebühren für besondere Dienstleistungen sind schriftlich und begründet beim Gemeindevorstand einzureichen.

Erfolgt die Gebührenerhebung durch Zustellung einer Rechnung, ist die Einsprache innert 20 Tagen seit Rechnungsstellung, in anderen Fällen innert 20 Tagen seit Bezahlung der Gebühren zu erheben.

Der Gemeindevorstand prüft die Einsprache und erlässt einen begründeten Einspracheentscheid.


VII. Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art. 28    Vollzug

Dem Gemeindevorstand obliegt der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Abfallbewirtschaftung, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.

Art. 29    Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder gestützt darauf erlassene Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und Verfügungen werden durch den Gemeindevorstand mit einer Busse bis zu Fr. 5'000.00 bestraft.

Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, ist der Gemeindevorstand nicht an den Höchstbetrag gebunden.

Art. 30    Wiederherstellung/Ersatzvornahme

Wer einen vorschriftswidrigen Zustand schafft, hat ihn auf Aufforderung hin zu beseitigen.

Wird der Aufforderung innert angemessener Frist nicht Folge geleistet, ordnet der Gemeindevorstand die Ersatzvornahme auf Kosten des Verursachers an.

Für die Kosten einer Ersatzvornahme steht der Gemeinde ein gesetzliches Pfandrecht zu.

Art. 31    Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung vom 19. Dezember 2000 am 1. Januar 2001 in Kraft.

Die Abfallgebühren werden erstmals ab 1. Februar 2001 nach dem vorliegenden Gesetz erhoben.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der Gemeinde als aufgehoben.

 

Also beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 19. Dezember 2001.

2 Revidiert an der Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 2004.

Der Präsident Rolf Gloor und die Aktuarin Barbara Hunger

 

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Anhang I    (Gebührentarif)

Art. 1    Gebührenhöhe

Die in Art. 22 und 23 des Gesetzes über die Abfallbewirtschaftung der Gemeinde Sufers vorgesehenen Gebühren werden wie folgt festgelegt:

a)    Grundgebühr: 2

b)    Die Gebindegebühr für Kehricht beträgt:

  1. Kehrichtsäcke
    • 17-Liter-Säcke = ½ Marke Fr. 1.25
    • 35-Liter-Säcke = 1 Marke Fr. 2.50
    • 60-Liter-Säcke = 2 Marken Fr. 5.00
    • 110-Liter-Säcke = 3 Marken Fr. 7.50
  2. Container
    • Anschaffung/Montage Codierungsgerät Fr. 94.50
    • pro kg Kehricht Fr. 0.50
    • Gebühr pro Leerung Fr. 3.00
  3. Haushaltkehricht gebündelt bis 140 x 60 x 60 und max. 8 kg
    • 2 Marken Fr. 5.00

c)    Für alle übrigen entsorgbaren Abfälle gilt der jeweils gültige Tarif des AVM. Der Gemeindearbeiter ist zuständig für die Entgegennahme der Recyclingabfälle.

Art. 2    Verkauf von Gebindegebühren

Der Gemeindevorstand sorgt für die Beschaffung und den Verkauf der Kehrichtmarken und Codierungsgeräte.

Kehrichtmarken sind auf der Gemeindekanzlei erhältlich.

Der Gemeindevorstand kann weitere Verkaufsstellen bestimmen.

Art. 3    Inkrafttreten

Dieser Gebührentarif tritt mit dem Gesetz über die Abfallbewirtschaftung der Gemeinde Sufers in Kraft und ersetzt sämtliche früheren Vorschriften der Gemeinde.

 

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Anhang II    (Begriffe)

a) Siedlungsabfälle

Abfälle, die aus Haushalten stammen und andere Abfälle vergleichbarer Menge und Zusammensetzung aus Handels-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und anderen Betrieben, sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (z.B. Büroabfälle, Verpackungen etc.)

b) Separat gesammelte Siedlungsabfälle

Die folgenden Abfälle sollten separat gesammelt werden, damit sie kompostiert, sonst verwertet, wiederverwendet oder umweltverträglich entsorgt werden können:

c) Kehricht: Gemischte brennbare Siedlungsabfälle

Dazu gehören z.B. folgende Abfälle, soweit sie nicht separat gesammelt werden:

d) Sperrgut

Unter Sperrgut versteht man brennbare sperrige Siedlungsabfälle, die wegen ihrer Grösse nicht in Kehrichtsäcke passen:

e) Elektrische und elektronische Geräte

Elektrische und elektronische Geräte sind gemäss Art. 2 VREG:

Die Vorschriften der VREG gelten auch für

f) Übrige Abfälle

Abfälle aus Handels-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und anderen Betrieben, sowie aus Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die nicht zu den Siedlungsabfällen gehören, d.h. Abfälle, die keine den aus den Haushalten stammenden Abfällen vergleichbare Zusammensetzung haben, sondern spezifische Betriebsabfälle darstellen: Produktionsrückstände bei der Kunststoffverarbeitung, Altholzabfälle des Baugewerbes usw.. Solche übrigen Abfälle sind durch die Inhaberinnen und Inhaber selbst zu entsorgen.

g) Sonderabfälle

Als Sonderabfälle gelten die im Anhang 3 zur Verordnung vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) aufgeführten Abfälle. Sonderabfälle in kleinen Mengen können auch in Haushalten anfallen. Zu den Sonderabfällen gehören folgende Kategorien von Abfällen:

  1. Anorganische Abfälle mit gelösten Metallen
  2. Lösungsmittel und lösungsmittelhaltige Abfälle
  3. Flüssige, ölige Abfälle
  4. Mal-, Lack-, Kleb-, Kitt- und Druckabfälle
  5. Abfälle und Schlämme aus der Herstellung, Zubereitung und Bearbeitung von Materialien (Metalle, Glas usw.) (z.B. Speiseöl-, Speisefettabfälle, Abfälle aus Fettabscheider)
  6. Abfälle von mechanischen oder thermischen Bearbeitungen oder Behandlungen
  7. Siede-, Schmelz- und Verbrennungsrückstände
  8. Abfälle von Synthesen und anderen Verfahren der organischen Chemie
  9. Flüssige und schlammige, anorganische Abfälle von chemischen Behandlungen
  10. Feste anorganische Abfälle von chemischen Behandlungen
  11. Abfälle der Abwasserreinigung und der Wasseraufbereitung
  12. Verunreinigte Materialien und Geräte (z.B. mit Mineralölprodukten verunreinigtes Erdreich)
  13. Fehlchargen, Ausschusswaren sowie verbrauchte Waren, Geräte und Stoffe (z.B. Leuchtstoffröhren und Metalldampflampen ab 12 Stück, Abfälle die metallisches Quecksilber enthalten, verbrauchte Batterien und Akkus aller Art, Pestizidrückstände, Pflanzenschutzmittel, einschliesslich Herbizide und Wachstumsregulatoren, gewisse Holzschutzmittelreste, Chemikalienreste, Altmedikamente)
  14. Abfälle aus dem Strassenunterhalt

h) Bauabfälle

Bauabfälle sind alle Abfälle, die bei der Durchführung von Bau- und Abbrucharbeiten anfallen:

 

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© Gloor Sufers, 04. Dezember 2004, geändert am 04. Dezember 2004