Gültig ab 1. Januar 2005
| I. Allgemeines | IV. Abfallarten | VII. Vollzugs- und Schlussbestimmungen |
Merkblatt vom 1. Januar 2005
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Dieses Gesetz regelt die umweltgerechte Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen auf dem Gebiet der Gemeinde Sufers.
Unter dieses Gesetz fällt die Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen, Sonderabfällen und Bauabfällen.
Vorbehalten bleiben die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie des Abfallverbandes Mittelbünden (AVM).
Wasser, Luft und Boden, sowie Menschen, Tiere und Pflanzen sind von schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Abfälle zu schützen.
Die Entstehung von Abfällen ist soweit möglich zu vermeiden.
Abfälle sind an der Quelle zu trennen, verwertbare Abfälle der Verwertung zuzuführen, kompostierbare Abfälle zu kompostieren und die übrigen Abfälle umweltgerecht zu entsorgen.
Die Gemeinde gewährleistet allgemeine Abfuhren. Diese dienen der Entsorgung von Haushalt- und Gewerbekehricht. Die Kehrichtabfuhr erfolgt in der Regel einmal wöchentlich.
Für die getrennt gesammelten und verwertbaren Wertstoffe sind Spezialabfuhren zu organisieren und/oder Sammelstellen zu unterhalten.
Für anfallendes Sperrgut werden von der Gemeinde separate Sperrgutsammlungen durchgeführt.
Der Gemeindevorstand bezeichnet die Sammelstellen für die allgemeine Abfuhr und die Spezialabfuhren. Die Gemeinde kann bei Bedarf und im Einverständnis des Grundeigentümers Sammelstellen auf privaten Grundstücken einrichten.
Die Finanzierung privater Sammelstellen und Abfallanlagen ist Sache der Privaten.
Dienen private Anlagen mehreren Grundstücken, sind alle damit verbundenen Kosten von den Privaten selbst aufzuteilen. Vorbehalten bleibt die Aufteilung der Kosten durch die Baubehörde bei Quartierplanverfahren sowie von privaten Sammelstellen oder Kompostierungsanlagen, welche auf Anordnung der Baubehörde gemeinsam zu erstellen bzw. zu nutzen sind.
Private Sammelstellen sind dauernd in gutem Zustand zu halten, regelmässig zu reinigen und im Winter von Schnee und Eis zu räumen. Wird die Unterhaltspflicht vernachlässigt, trifft der Gemeindevorstand unter Kostenfolge die notwendigen Anordnungen.
Siedlungsabfälle sind über die von der Gemeinde organisierten allgemeinen Abfuhren, Spezialabfuhren und Sammelstellen entsorgen zu lassen. Davon ausgenommen sind Sonderabfälle in grösseren Mengen aus im Haupt- oder Nebenerwerb geführten Handels-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und anderen Betrieben, sowie aus Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und Hausräumungen.
Handels-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und andere Betriebe, sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft können verpflichtet werden, Wertstoffe und Sonderabfälle direkt und auf eigene Kosten dem Entsorger zuzuführen.
Der Kehricht darf im Freien erst am Morgen des Abfuhrtages bereitgestellt werden.
Die Gebinde sind geordnet an den von der Gemeinde bezeichneten Sammelstellen bereitzustellen. Das Deponieren von Abfällen auf dem übrigen Gemeindegebiet ist untersagt.
Hauseigentümer müssen Örtlichkeiten für die Zwischenlagerung der Recyclingwaren bis zur Abfuhr bereitstellen.
Für die Kehrichtabfuhr sind nur folgende Gebindearten zugelassen:
Die Höhe der verschiedenen Gebühren richtet sich nach den im Gebührentarif festgelegten Ansätzen.
Verboten sind:
Begriffe im Anhang II
Kompostierbare Abfälle sind nach Möglichkeit in Haus- und Quartierkompostanlangen zu kompostieren.
Wiederverwertbare Abfälle sind den entsprechenden Sammelstellen zuzuführen oder den separaten Sammlungen mitzugeben.
Die Entsorgung von Bauabfällen obliegt den Verursachern. Abfälle, die bei Bau- oder Abbrucharbeiten anfallen, müssen auf der Baustelle oder auf bewilligten Sortierplätzen nach Abfallarten getrennt und auf eigene Kosten entsorgt werden.
Die Entsorgung hat nach den baupolizeilichen Auflagen zu erfolgen.
Den für Sperrgut bestimmten Separatsammlungen darf kein Haushaltkehricht mitgegeben werden.
Elektrische und elektronische Geräte sind den betreffenden Verkaufsstellen zurückzubringen oder in der regionalen Sammelstelle zu entsorgen.
Sonderabfälle wie Batterien, Medikamente, Leuchtstoffröhren, Chemikalien und Farben sind den betreffenden Verkaufsstellen zurückzubringen oder der dafür bestimmten Separatsammlung mitzugeben.
Es ist untersagt, Sonderabfälle der Kehrichtabfuhr mitzugeben.
Kadaver sind in der regionalen Tierkörpersammelstelle zu entsorgen.
Haushaltkehricht ist das, was vom Abfall noch übrig bleibt, wenn er nach den Art. 13 - 19 getrennt wurde.
Die Gesamtkosten der Abfallbewirtschaftung sind mit Grund- und Gebindegebühren zu decken. Die Rechnung für die Abfallbewirtschaftung wird als Spezialfinanzierung geführt.
Mit den Gebindegebühren werden im Wesentlichen die mengenabhängigen Kosten für die Entsorgung (Sammlung, Verbrennung sowie Deponie der Schlacke) von Kehricht gedeckt.
Auf alle auf dem Gemeindegebiet befindlichen Gebäude wird eine jährlich zu bezahlende wiederkehrende Grundgebühr auf Grund des Neuwertes der letzten amtlichen Schätzung und des vom Gemeindevorstand im Rahmen der Gebührenansätze im Anhang I festgelegten Gebührenansatz erhoben.
Die Grundgebühren dienen zur Deckung der übrigen Kosten.
Reichen Gebühren zur Deckung der jährlichen Aufwendungen der Gemeinde für die Bewirtschaftung der Siedlungsabfälle nicht aus oder übersteigen die Einnahmen die Aufwendungen, passt der Gemeindevorstand die Gebühren im Rahmen der Gebührenansätze im Anhang I der Kostenentwicklung an.
Die Grundgebühren werden jeweils am Anfang des Kalenderjahres fällig. Erfolg während des Jahres eine Handänderung, tritt die Fälligkeit für die pro rata geschuldete Gebühr mit der Handänderung ein.
Für besondere Dienstleistungen der Gemeinde können von Verursachern besondere Gebühren erhoben werden.
Die Höhe dieser Gebühren wird vom Gemeindevorstand festgelegt.
Einsprachen gegen die Rechnung der Grundgebühren sowie Einsprachen im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebindegebühren oder Gebühren für besondere Dienstleistungen sind schriftlich und begründet beim Gemeindevorstand einzureichen.
Erfolgt die Gebührenerhebung durch Zustellung einer Rechnung, ist die Einsprache innert 20 Tagen seit Rechnungsstellung, in anderen Fällen innert 20 Tagen seit Bezahlung der Gebühren zu erheben.
Der Gemeindevorstand prüft die Einsprache und erlässt einen begründeten Einspracheentscheid.
Dem Gemeindevorstand obliegt der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Abfallbewirtschaftung, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.
Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder gestützt darauf erlassene Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und Verfügungen werden durch den Gemeindevorstand mit einer Busse bis zu Fr. 5'000.00 bestraft.
Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, ist der Gemeindevorstand nicht an den Höchstbetrag gebunden.
Wer einen vorschriftswidrigen Zustand schafft, hat ihn auf Aufforderung hin zu beseitigen.
Wird der Aufforderung innert angemessener Frist nicht Folge geleistet, ordnet der Gemeindevorstand die Ersatzvornahme auf Kosten des Verursachers an.
Für die Kosten einer Ersatzvornahme steht der Gemeinde ein gesetzliches Pfandrecht zu.
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung vom 19. Dezember 2000 am 1. Januar 2001 in Kraft.
Die Abfallgebühren werden erstmals ab 1. Februar 2001 nach dem vorliegenden Gesetz erhoben.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der Gemeinde als aufgehoben.
Also beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 19. Dezember 2001.
2 Revidiert an der Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 2004.
Der Präsident Rolf Gloor und die Aktuarin Barbara Hunger
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Die in Art. 22 und 23 des Gesetzes über die Abfallbewirtschaftung der Gemeinde Sufers vorgesehenen Gebühren werden wie folgt festgelegt:
a) Grundgebühr: 2
- Vom Neuwert gemäss amtlicher Schätzung 0,1 bis 0,2‰
b) Die Gebindegebühr für Kehricht beträgt:
- Kehrichtsäcke
- 17-Liter-Säcke = ½ Marke Fr. 1.25
- 35-Liter-Säcke = 1 Marke Fr. 2.50
- 60-Liter-Säcke = 2 Marken Fr. 5.00
- 110-Liter-Säcke = 3 Marken Fr. 7.50
- Container
- Anschaffung/Montage Codierungsgerät Fr. 94.50
- pro kg Kehricht Fr. 0.50
- Gebühr pro Leerung Fr. 3.00
- Haushaltkehricht gebündelt bis 140 x 60 x 60 und max. 8 kg
- 2 Marken Fr. 5.00
c) Für alle übrigen entsorgbaren Abfälle gilt der jeweils gültige Tarif des AVM. Der Gemeindearbeiter ist zuständig für die Entgegennahme der Recyclingabfälle.
Der Gemeindevorstand sorgt für die Beschaffung und den Verkauf der Kehrichtmarken und Codierungsgeräte.
Kehrichtmarken sind auf der Gemeindekanzlei erhältlich.
Der Gemeindevorstand kann weitere Verkaufsstellen bestimmen.
Dieser Gebührentarif tritt mit dem Gesetz über die Abfallbewirtschaftung der Gemeinde Sufers in Kraft und ersetzt sämtliche früheren Vorschriften der Gemeinde.
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Abfälle, die aus Haushalten stammen und andere Abfälle vergleichbarer Menge und Zusammensetzung aus Handels-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und anderen Betrieben, sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (z.B. Büroabfälle, Verpackungen etc.)
Die folgenden Abfälle sollten separat gesammelt werden, damit sie kompostiert, sonst verwertet, wiederverwendet oder umweltverträglich entsorgt werden können:
Dazu gehören z.B. folgende Abfälle, soweit sie nicht separat gesammelt werden:
Unter Sperrgut versteht man brennbare sperrige Siedlungsabfälle, die wegen ihrer Grösse nicht in Kehrichtsäcke passen:
Elektrische und elektronische Geräte sind gemäss Art. 2 VREG:
Die Vorschriften der VREG gelten auch für
Abfälle aus Handels-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und anderen Betrieben, sowie aus Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die nicht zu den Siedlungsabfällen gehören, d.h. Abfälle, die keine den aus den Haushalten stammenden Abfällen vergleichbare Zusammensetzung haben, sondern spezifische Betriebsabfälle darstellen: Produktionsrückstände bei der Kunststoffverarbeitung, Altholzabfälle des Baugewerbes usw.. Solche übrigen Abfälle sind durch die Inhaberinnen und Inhaber selbst zu entsorgen.
Als Sonderabfälle gelten die im Anhang 3 zur Verordnung vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) aufgeführten Abfälle. Sonderabfälle in kleinen Mengen können auch in Haushalten anfallen. Zu den Sonderabfällen gehören folgende Kategorien von Abfällen:
Bauabfälle sind alle Abfälle, die bei der Durchführung von Bau- und Abbrucharbeiten anfallen:
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© Gloor Sufers, 04. Dezember 2004, geändert am 04. Dezember 2004