Amtsinformationen von Splügen
Am 26. August 2005 wurde in Splügen und Medels der Vereinigungsvereinbarung (Gemeindefusion) zugestimmt.
Splügen: 56 Ja, 31 Nein, Stimmbeteiligung 29%.
Medels: 17 Ja, 1 Nein, 1 Enthaltung, Stimmbeteiligung 63%.
Ab dem 1. Januar 2006 wird Medels zu Splügen gehören.
| Kehrichtabfuhr |
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Die Kehrichtabfuhr findet einmal wöchentlich (jeweils am Montag Morgen)
statt. Der Abfall soll erst am Abfuhrtag bereitgestellt werden. Die
Kehrichtsäcke müssen mit der entsprechenden Anzahl Abfallmarken versehen
sein. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Abfallmerkblatt. |
| Amtsblatt |
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Amtliche Bekanntmachungen und Publikationen werden im "Pöschtli"
(erscheint jeweils Donnerstags) publiziert und an den Anschlagbrettern der
Gemeinde im Dorf (vis-à-vis Hotel Suretta) und im Oberdorf (Eingang
Gemeindehaus/J.P. von Schorsch-Haus) veröffentlicht. |
Gemeinde-
versammlung |
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In Gemeindeangelegenheiten ist die Gemeindeversammlung das oberste
Organ, in welchem die stimmberechtigten Einwohner die ihnen gemäss
Verfassung zustehenden Rechte ausüben können. Gemeindeversammlungen
werden - je nach Bedarf - drei bis fünf mal jährlich einberufen. |
Abstimmungs-
wesen |
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Bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen ist die Urne
während folgenden Zeiten in der Gemeindekanzlei aufgestellt:
| Donnerstag vor dem Wahl-/Abstimmungssonntag |
17:30 - 18:00 Uhr |
| Freitag vor dem Wahl-/Abstimmungssonntag |
17:30 - 18:00 Uhr |
| Samstag vor dem Wahl-/Abstimmungssonntag |
20:00 - 20:30 Uhr |
| Sonntag am Wahl-/Abstimmungssonntag |
09:30 - 10:30 Uhr |
Sie können auch brieflich stimmen oder wählen. Brieflich abgegebene
Stimmen müssen bis spätestens um 12:00 Uhr des Vortages vor dem Wahl-
und Abstimmungstag bei der Gemeindeverwaltung eintreffen. |
Feuerwehr Splügen
Wer ist Feuerwehrdienstpflichtig?
- Männer und Frauen mit Wohnsitz in der Gemeinde Splügen sind
feuerwehrpflichtig bzw. ersatzpflichtig.
- Von in ungetrennter Ehe lebenden Einwohnern ist nur der eine Ehepartner
feuerwehrpflichtig. Der gleiche Grundsatz gilt für Ausländer mit
Niederlassungs- und Jahresbewilligung.
- Die Feuerwehrpflicht dauert von Anfang des Jahres nach der Vollendung des
20. Altersjahres und endet mit dem Zivilschutzaustrittsalter (50 Jahre). Die
Feuerwehrkommission kann je nach Bedarf andere Regelungen treffen.
- Niemand hat Anspruch, zur aktiven Feuerwehrpflicht eingeteilt zu werden.
Die Feuerwehrkommission bestimmt, ob Feuerwehrpflichtige aktiven Dienst zu
leisten oder Pflichtersatzabgabe zu bezahlen haben.
Übungen
- Der Übungsplan wird im Pöschtli und am Anschlagsbrett veröffentlicht
und gilt als Aufgebot.
- Entschuldigungen für nicht besuchte Übungen sind innert 10 Tagen
schriftlich und begründet beim Kommandanten anzubringen, bei
Ortsabwesenheit innert 3 Tagen nach der Rückkehr.
- Die Hausbewohner bzw. -eigentümer sind verpflichtet, in oder an ihren
Objekten Übungen abhalten zu lassen und der Feuerwehr Zutritt bis 21.30 Uhr
zu gewähren.
Ersatzabgabe
- Die Feuerwehrpflicht-Ersatzabgabe für Nichteingeteilte beträgt 240
Franken pro Jahr
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© Gloor Sufers,
14. Mai 2001, erneuert am 02. Januar 2006